Was versteht man unter Notwegrecht ?
Was versteht man unter dem Notwegrecht?
Der Gesetzgeber definiert den Notweg gemäß § 917 BGB wie folgt:
Der Notweg ist das „Stück Weg“, das dem Nachbargrundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung fehlt. Daher hat der Eigentümer eines Grundstücks zu dulden, dass der Nachbar den Notweg über sein Grundstück nutzt. Ein Notweg unterliegt eng gefassten Anforderungen, ist nicht im Grundbuch eingetragen, gehört per Gesetz zu den privatrechtlichen Beschränkungen und kommt tatsächlich nur als absolut letztes Mittel in Betracht.
Wie lautet der Gesetzestext zum Notwegrecht?
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Zum Notweg zählt auch das Notleitungsrecht. Fehlt in den Landesgesetzen eine entsprechende Regelung, so gelten die Vorschriften zum Notwegrecht, BGH, Urt. vom 4.7.2008 – V ZR 172/07 –.
Häufig erstreckt sich die Regelung des Notwegrechtes auch auf die Duldung von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektrizität) und regelt keinesfalls nur das pure Recht auf Befahren oder Begehen. Ausgenommen von der Duldung ist allerdings im privatgenutzten Kontext das Recht auf die Möglichkeit zur Zufahrt, beispielsweise zu einer Garage. Dem gegenüber kann es bei einer gewerblichen Nutzung zu anderen Urteilen kommen.
Welche weiteren Regelungen gibt es?
Geregelt ist auch die Unterhaltung und Anlage des Notwegs. Hierfür ist die Partei zuständig, die diesen Weg benutzt. Es lässt sich auch vom Nutznießer sprechen. Ist über die Jahre ein Gewohnheitsrecht entstanden, weil das in Anspruch genommene Überwegungsrecht schon seit langer Zeit besteht, entsteht daraus kein Anspruch auf eine Notwegrente.
Was hat es mit der Notwegrente und der Duldungspflicht auf sich?
Gemäß (§ 917 Abs. 2 BGB) richtet sich die Höhe der Notwegrente in jedem Fall nach der Wertminderung des belasteten Grundstücks. Gemeinhin wird häufig angenommen, die Wertminderung beziehe sich auf den Nutzen, der dem Notweg-berechtigten Nachbarn entsteht. Der Anspruch auf die Notwegrente entsteht mit dem Zeitpunkt der entstehenden Duldungspflicht. Folgende Voraussetzungen sind maßgeblich für das Entstehen der Duldungspflicht:
- Die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks ist nicht möglich, da keine erforderliche Verbindung zum öffentlichen Weg besteht.
- Ein entsprechendes Geh- oder Fahrrecht über ein alternatives Grundstück ist nicht gegeben beziehungsweise kann nicht durch ein zum Beispiel entsprechendes Wegerecht gesichert werden.
- Der Eigentümer hat eine bestehende Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht mutwillig unterbrochen oder aufgegeben.
Wann ist ein Notwegrecht nicht gegeben?
- Nicht gegeben ist ein Notwegrecht allerdings, hatte der Rechtsvorgänger des Eigentümers durch Verzicht auf ein Wegerecht die Verbindung zu einem öffentlichen Weg herbeigeführt haben.
- Selbst der Eigentümer eines Grundstückes ohne Zugang kann nicht auf die Duldung eines Notwegrechtes bestehen. Selbst dann nicht, wenn er Eigentum an auf dem Grundstück befindlichen Scheinbestandteilen hält.