Kostenverteilung baulicher Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Inhaltsverzeichnis

Wonach werden die Kosten einer baulichen Veränderung umgelegt?

Zu unterscheiden gilt für die Umlage der Kosten einer baulichen Veränderung und der daraus resultierenden Folgekosten grundsätzlich:

  • war die bauliche Veränderung einem Wohnungseigentümer gestattet worden oder wurde diese auf sein Verlangen hin durch die WEG durchgeführt?
  • amortisieren sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes?
  • haben die Wohnungseigentümer eine Umlagevereinbarung geschlossen oder haben sie einen Umlagebeschluss gefasst?
Wissenswert Lässt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums beispielsweise einen Zaun errichten, muss er die Kosten für die bauliche Veränderung selbst tragen.

Was ist eine bauliche Veränderung „auf Verlangen“?

Die Kosten für eine bauliche Veränderung, wie beispielsweise 

  • eines Personenaufzugs
  • einer Schließanlage
  • einer Lademöglichkeit (E-Auto)
  • einer Rollstuhlrampe

hat ein Wohnungseigentümer selbst zu tragen. Voraussetzung hierfür: Die bauliche Veränderung war ihm gestattet worden oder sie war auf das Verlangen des Wohnungseigentümers hin durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt worden. 

Die Verpflichtung, die Betriebs- und/oder Erhaltungskosten zu tragen, trifft auch einen möglichen Sondernachfolger des Wohnungseigentümers.

WEG § 21 Absatz 1 Satz 1

Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.

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Was bedeutet die Stimmabgabe für einen Beschluss?

Grundsätzlich haben nur die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung beschlossen haben, auch die Kosten sowie die daraus resultierenden Folgekosten zu tragen. Achtung! Die Voraussetzung für diese Regelung ist allerdings nur dann gegeben, geht es nicht um Kosten und Folgekosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet worden war oder auf dessen Verlangen durch die WEG durchgeführt worden war. 

Entstandene Kosten und Folgekosten sind lediglich unter den Wohnungseigentümern aufzuteilen, die für den Beschluss gestimmt hatten – und zwar entsprechend ihrer Miteigentumsanteile.

WEG § 21 Absatz 3 Satz 1

Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (WEG § 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen.

Vordach, Dämmung oder Fahrradständer

Veranschaulichungsbeispiel 

Nur Wohnungseigentümer, die beispielsweise für die Installation eines Vordaches, die Dämmung einer intakten Fassade oder die Errichtung eines Fahrradständers gestimmt haben, müssen auch für die Kosten und Folgekosten der baulichen Veränderung aufkommen. Haben zum Beispiel 4 von 20 Wohnungseigentümern für eine bauliche Veränderung „mit Ja“ gestimmt und haben sich die anderen Wohnungseigentümer der Stimme enthalten, werden die Kosten im Anschuss lediglich auf 4 der 20 Wohnungseigentümer umgelegt. Einen errichteten Fahrradständer dürften beispielsweise nur die 4 Kostenträger nutzen, von der Fassadendämmung sowie einem installierten Vordach würden selbstredend alle Wohnungseigentümer partizipieren.

Anders kann es sich verhalten,

  • amortisieren sich die Kosten der baulichen Veränderung oder
  • sehr viele Wohnungseigentümer haben der baulichen Veränderung zugestimmt. 

Die Frage nach der Amortisation lässt sich am besten mit Hilfe eines  eingeholten Gutachtens klären, worauf die Wohnungseigentümer auch vertrauen können. 



WEG § 21 Absatz 2 Satz 1

Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen, 

  1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder 
  2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

Wie wird bei einer hohen Stimmenanzahl verfahren?

Werden bauliche Veränderungen mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen. Anders verhält es sich, 

  • ist die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Um zu verhindern, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich für eine Maßnahme sind, sich der Stimme und damit den Kosten „enthalten“, jedoch von der baulichen Veränderung profitieren, kann vor allem für kleinere Gemeinschaften Folgendes sinnvoll sein: Die Abstimmung im Subtraktionsverfahren vorzunehmen. Dies bedeutet, dass nach den „Nein-Stimmen“ und nicht, wie üblicherweise, nach den „Ja-Stimmen“ gefragt wird. Bei einer solchen Vorgehensweise wird relativ schnell ersichtlich, ob die erforderlichen Ja-Stimmen zusammenkommen, woraufhin sich Wohnungseigentümer entscheiden können, ob sie ebenfalls mit Nein stimmen, um sich später keinesfalls an den Kosten beteiligen zu müssen. 
  • die andere und landläufig als die gerechtere Beschluss-Möglichkeit ist die Bedingung, die Kosten auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen. Ein solcher Beschluss ist allerdings nur dann wirksam, kommt es nach dem Stimmverhalten zu einer entsprechenden Kostentragung aller Wohnungseigentümer.
  • amortisieren sich die Kosten baulicher Veränderungen, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen. Darunter ist Folgendes zu verstehen: Die Mittel, welche von der WEG für die Durchführung der baulichen Veränderung aufgewendet worden waren, decken sich durch die auf die bauliche Veränderung zurückzuführenden Einsparungen. Dabei handelt es sich lediglich um gebäudebezogene Kosten, deren Amortisation nicht über 10 Jahre dauert. 

Was versteht man unter unverhältnismäßigen Kosten?

Neben den zu erwartenden Baukosten sind auch die erwartbaren Folgekosten für Betrieb und Erhaltung maßgeblich. Diese Kosten sind ins Verhältnis zu setzen zu den Vorteilen, welche die bauliche Veränderung verspricht.

Um eine solche Einschätzung vornehmen zu können, bedarf es einer wertenden Betrachtung. Dabei ist ein Maßstab anzulegen, der sich objektiv auf die Wohnungseigentumsanlage bezieht. Für eine solche Betrachtung stehen demnach weder die finanziellen Mittel noch persönliche Bedürfnisse des Einzelnen im Vordergrund, vielmehr sollte die Gesamtheit der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage im Fokus stehen.

Je nach Sozial- und Altersstruktur der Wohnungseigentümer sowie dem Charakter der Wohnungseigentumsanlage fällt die Bewertung anders aus. Eine Unverhältnismäßigkeit ist bei besonders hohen Kosten auch dann nicht ausgeschlossen, sind alle Wohnungseigentümer in der finanziellen Lage, diese Kosten zu tragen. Solch eine Frage lässt sich gemeinhin erst über ein Gutachten klären. 

Umlagebeschluss und Umlagevereinbarung

Eine von den gesetzlichen Vorschlägen abweichende Kostenverteilung für eine bauliche Veränderung kann von den Wohnungseigentümern vereinbart und beschlossen werden. Einem Wohnungseigentümer, der nicht bereits von Gesetzes wegen die Kosten zu tragen hat, dürfen diese nicht mittels eines Umlagebeschlusses auferlegt werden. Ein Umlagebeschluss darf demzufolge lediglich offenlegen, was ohnehin gilt. Bei einer alternativen Vorgehensweise der Wohnungseigentümer, ist ein solcher Beschluss zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar.    

WEG § 21 Absatz 5

Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

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