Die HOAI: Was Bauherren von 2021 bis 2025 wissen müssen

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Aktualisiert: 06.10.2025
Alles auf einen Blick
  • Honorare frei verhandelbar – keine festen Mindest-/Höchstsätze mehr
  • Textform reicht – Verträge per E-Mail sind gültig
  • Hinweispflicht des Planers – sonst gilt automatisch Basishonorar
  • Basishonorar greift, wenn keine formgerechte Vereinbarung vorliegt
  • Umbau-Zuschläge bis 50 % möglich (bei Vereinbarung)
  • HOAI-Novelle geplant, voraussichtlich nicht vor 2026
  • Aktuelle Urteile beachten, besonders bei Altverträgen

Was ist die HOAI heute – und was hat sich geändert?

Die HOAI ist heute das maßgebliche Berechnungsmodell und die Orientierungshilfe für Honorarvereinbarungen.

Die Rechtslage seit 2021:

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der folgenden Gesetzesnovelle sind die ehemals verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI weggefallen.

  • Freie Verhandlung: Honorare sind nun grundsätzlich frei verhandelbar.
  • Schriftliche Pflicht: Die wichtigste Regel: Das Honorar muss schriftlich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, gilt der gesetzliche Basishonorarsatz (der dem ehemaligen Mindestsatz entspricht).

 

Status Quo 2025:

Aktuell wird eine Novellierung der HOAI diskutiert. Obwohl die Koalition 2025 die HOAI in ihrem Koalitionsvertrag nicht explizit erwähnt hat, laufen die Prozesse zur Modernisierung der Leistungsbilder weiter. Ziel ist eine Anpassung an neue Planungsrealitäten wie Building Information Modeling (BIM) und eine Präzisierung der Regelungen.

Wie wurde das Architektenhonorar vor 2021 berechnet?

Paragraf 7 Absatz 1 der HOAI 2013 gab vor, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Parteien bei Auftragserteilung getroffen haben, wobei sich das Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen musste. Wurde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sondern beispielsweise nur eine mündliche Absprache, so wurde nach Paragraf 7 Absatz 2 der HOAI 2013 unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gelten sollten. Mündliche Absprachen kamen in der Praxis insbesondere dann vor, wenn der Bauherr einen befreundeten Architekten beauftragte. 

Welchen Nachteil hatte die alte HOAI für Bauherren?

Diese alte Rechtslage führte dazu, dass es in der Vergangenheit häufig zu sogenannten Aufstockungsklagen des Architekten kam, insbesondere dann, wenn sich die Parteien irgendwann zerstritten. Vereinbarten die Parteien beispielsweise eine Pauschalvergütung, die die Mindestsätze der HOAI unterschritt, oder vereinbarten die Parteien nur mündlich ein Honorar, so war die Honorarvereinbarung – wegen Verstoß gegen die Grundsätze des Paragrafen 7 der HOAI 2013 – unwirksam. Der Architekt konnte in diesen Fällen auch noch nach Jahren eine Vergütung auf der Grundlage der Mindestsätze geltend machen. 

Er war nicht an die (Pauschal-)Vereinbarung gebunden, auf die sich die Bauherren verlassen hatten. Für die Bauherren eine schlimme Situation, da sie plötzlich mit erheblichen Kosten konfrontiert wurden, die sie nicht eingeplant hatten und gegen die sie sich nur schwerlich verteidigen konnten.

Der Wendepunkt: EuGH Urteil Juli 2019

Die HOAI 2013 galt nach ihrem Paragraf 1 für alle Leistungen inländischer Architekten und Ingenieure, wenn die Leistungen aus dem Inland – Deutschland – heraus erbracht wurden. Für Planer mit Sitz im Ausland galt die HOAI nicht. Folge war, dass insbesondere in Grenznähe deutsche Planer die HOAI berücksichtigen mussten, ausländische Planer hingegen nicht, obwohl sie vielleicht nur wenige Meter entfernt ihr Gewerbe betrieben. Kurzum: deutsche Planer waren im Vergleich zu ihren ausländischen Kollegen benachteiligt, jedenfalls gesetzlich eingeschränkt. Der Grenznachbar konnte ohne Probleme das Honorar frei vereinbaren.

Aus diesem Grund hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die HOAI 2013, bezogen auf Ihre Vergütungsvorgaben, gegen die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit verstößt.

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Die HOAI 2021 – Neuregelung des Architektenhonorars

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Entscheidung des EuGH reagiert und die HOAI novelliert. Die neue HOAI ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. 

Nach der Neufassung des Paragrafen 7 Absatz 1 HOAI 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Parteien in Textform treffen. Nur dann, wenn keine Vereinbarung in Textform getroffen wird, gilt der Basishonorarsatz – früher Mindestsatz genannt – als vereinbart.

Die frühere Einschränkung, dass sich das Honorar auch bei einer schriftlichen Vereinbarung innerhalb des Preisrahmens bewegen muss, ist weggefallen. Das Honorar ist also nunmehr frei vereinbar. Eine Pauschale ist grundsätzlich zulässig. Die früher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze dienen heute nur noch zur Orientierung (Paragraf 6 Absatz 1 HOAI 2013).

Ist der Bauherr ein Verbraucher, also eine Privatperson, die nur zu privaten und nicht gewerblichen Zwecken baut, muss der Planer nach Paragraf 7 Absatz 2 der HOAI 2021 vor Vertragsschluss in Textform darüber belehren, dass das Honorar, abweichend von der Honorartafel, nunmehr frei vereinbart werden kann. 

Tut er dies nicht, so wird ein eventuell höheres Honorar, welches vereinbart worden ist, auf das Basishonorar – den früheren Mindestsatz – reduziert

Bezogen auf die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung, also die Frage, wann gezahlt werden muss, verweist die HOAI 2021 nun auf das BGB und die dort geltenden Regelungen. Damit ist das Honorar grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme und der Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung zu zahlen. Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass dem Planer Abschläge zustehen.

Hinweis

Auch bei der Form der Vereinbarung ist eine Erleichterung erfolgt. Die frühere Schriftform (= eigenhändig unterschrieben) ist durch die Textform (= E-Mail, Fax, Whatsapp, etc.) ersetzt worden.

Änderungen durch die HOAI 2021 im Vergleich zur alten Fassung

Aspekt Früher (HOAI 2013 u. Ä.) Seit HOAI 2021 / aktueller Stand
Verbindlichkeit von Sätzen Mindest‑ und Höchstsätze waren i. d. R. zwingend Nur noch Orientierungssätze, freie Honorarvereinbarung erlaubt 
Form der Honorarvereinbarung Schriftform notwendig Textform genügt (z. B. E‑Mail, Fax, SMS) 
Fehlende Textform Vertrag könnte unwirksam sein Wenn Textform nicht eingehalten, gilt der „Basishonorarsatz“ als vereinbart 
Belehrungspflicht bei Verbrauchern keine spezifischen Vorgaben Bei privaten Bauherren muss der Planer in Textform darauf hinweisen, dass abweichende Honorare möglich sind; unterlässt er dies, kann nur der Basishonorarsatz verlangt werden (HOAI.de)
Fälligkeit / Zahlungsregelung meist vertraglich geregelt Fälligkeit richtet sich nun nach §§ 650g Abs. 4 BGB; Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB möglich (HOAI.de)
Umbau- / Modernisierungszuschlag Möglichkeitsrahmen oft eingeschränkt Bei Umbauten/Modernisierungen kann in Textform ein Zuschlag bis zu 50 % vereinbart werden (HOAI.de)
Anrechenbare Kosten / Honorartafeln starre Grenzen Honorartafeln gelten nur noch als Orientierung; Erweiterungen angedacht in Novellierung (Bayerische Ingenieurekammer-Bau)

Geplante Änderungen der HOAI 2025

Die Anpassung der HOAI erfolgt in zwei Stufen (fachliche Evaluation der Leistungsbilder und wirtschaftliches Honorargutachten). Die Planerverbände haben nun ein Zwischenfazit zur fachlichen Stufe vorgelegt:

 

1. Vereinfachung des Planens im Bestand

  • Klare Abgrenzung: Es soll nur noch zwischen Neubau und Bestand unterschieden werden. Die bisher komplizierte Abgrenzung (Umbau, Instandhaltung, etc.) entfällt.
  • Konkretisierung der Bausubstanz: Die Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird präziser. Anstelle einer "angemessenen Berücksichtigung" soll eine konkrete Berechnung mit Menge, Kostenkennwert und Abminderungsfaktor (Zustandsfaktor) erfolgen.
  • Neudefinition Umbauzuschlag: Der Zuschlag soll den "zu erwartende Mehraufwand" berücksichtigen. Erstmals werden Merkmale wie Integration, Flexibilität, Risiko, Komplexität und Organisation zur Ermittlung des Zuschlags in den Verordnungstext aufgenommen.
  • Standard-Zuschlag: Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt weiterhin ein Zuschlag von 20 Prozent ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

 

2. Integration von BIM und Nachhaltigkeit

  • Building Information Modeling (BIM): Eine Definition und ein Regelprozess BIM werden in die Allgemeinen Vorschriften aufgenommen. Die Erbringung von Grundleistungen nach der BIM-Methode wird bei Vereinbarung geregelt. "Besondere Leistungen BIM" werden in den Leistungsbildern ergänzt. Die Bewertung des Mehraufwands erfolgt im Honorargutachten.
  • Nachhaltigkeit: Der Begriff wird in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Die Leistungsbilder werden um die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit ergänzt, wobei zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterschieden wird.

 

3. Weitere geplante strukturelle und inhaltliche Änderungen

  • Fachplanungen: Leistungen wie Umweltverträglichkeitsstudien, Bauphysik und Ingenieurvermessung werden aus der Anlagenstruktur in den Verordnungstext zurückgeführt.
  • Leistungsbilder: Grund- und Besondere Leistungen werden modernisiert und synchronisiert.
  • Synchronisierung: LPH 1 wird mit der "Zielfindungsphase" des Bauvertragsrechts (§650p Abs. 2 BGB) in Einklang gebracht.
  • Kostenermittlung: Es soll die DIN 276 (2018-12) zur Kostenermittlung herangezogen werden.
  • Tragwerksplanung: Neue Grundleistung LPH 8 (Objektüberwachung) und Einführung von Bewertungsmerkmalen zur Bestimmung der Honorarzone.
  • Ergänzungen: Wiedereinführung von Regelungen für abschnittsweises Bauen und Erweiterungsbauten sowie die Einführung eines neuen Leistungsbildes "Städtebaulicher Entwurf".

 

4. Forderungen für das Honorargutachten (Wirtschaftliche Aspekte)

Die Planerverbände fordern im noch ausstehenden Honorargutachten unter anderem folgende wirtschaftliche Überprüfungen:

  • Kostenentwicklung: Überprüfung und Anpassung aller Honorartafeln im Hinblick auf die allgemeine Kostenentwicklung (Nachholbedarf).
  • Dynamisierung: Einführung einer Preisindexregelung zur Anpassung der flächenbezogenen Honorartafeln an die Kostenentwicklung.
  • Kleine Projekte: Überprüfung der Honorartafeln wegen der Unauskömmlichkeit bei Objekten mit geringen anrechenbaren Kosten. Prüfung einer eigenen Honorartafel für Innenräume.
  • Erweiterung: Erweiterung des Anwendungsbereichs der Honorartafeln (Vorschlag bis 500 Millionen Euro).
  • Klärung: Bewertung des Planungsaufwandes für den BIM-Regelprozess und den Umbauzuschlag.

Wichtige Empfehlungen für Bauherren

  • Honorarvereinbarung immer in Textform abschließen
  • Vorherige Aufklärung durch Planer über freie Vereinbarkeit verlangen
  • Basishonorar gilt, wenn Formvorgaben nicht erfüllt werden
  • Verträge vor 2021 kritisch prüfen lassen
  • Änderungen durch geplante HOAI-Novelle im Blick behalten

Fazit zur HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat seit der Novellierung im Jahr 2021 einen tiefgreifenden Wandel vollzogen. Die wichtigste Konsequenz aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze.

Dies bedeutet für Planer und Auftraggeber:

  • Vertragsfreiheit und Transparenz: Die Honorare sind nun grundsätzlich frei verhandelbar.
  • HOAI als Standard: Dennoch dient die HOAI mit ihren klaren Strukturen (Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzonen) weiterhin als verbindliche Berechnungsgrundlage und Orientierungshilfe. Sie gewährleistet, dass das Honorar nachvollziehbar ist und dem tatsächlichen Umfang und der Komplexität des Projekts entspricht.
  • Die Schriftform ist entscheidend: Um Rechts- und Planungssicherheit zu haben, muss das vereinbarte Honorar zwingend schriftlich fixiert werden.

Auch wenn die Politik aktuell an einer weiteren Modernisierung der HOAI 2025 arbeitet (zur Integration von BIM, Nachhaltigkeit und klaren Regeln für das Planen im Bestand), bleibt die zentrale Botschaft der HOAI 2021 bestehen: Sie bietet einen transparenten Rahmen, innerhalb dessen faire und leistungsgerechte Preise verhandelt werden können.

FAQ - HOAI 2025

Die HOAI 2025 ist die modernisierte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie soll Planungsleistungen durch überarbeitete Leistungsbilder, neue Honorartabellen und mehr Vertragsfreiheit zeitgemäß vergüten.

Das endgültige Datum steht noch aus, die Bundesregierung plant das Inkrafttreten jedoch im Laufe des Jahres 2025. Planungsbüros sollten sich bereits jetzt mit den bevorstehenden Änderungen vertraut machen.

Nein. Die Honorarsätze dienen, wie bereits in der HOAI 2021, lediglich als Orientierungswerte. Verbindliche Preisspannen gibt es nicht mehr – die Honorarhöhe ist frei verhandelbar und muss schriftlich vereinbart werden.

Ja. Einige Leistungsbilder wurden grundlegend überarbeitet, um sie an die heutige Praxis anzupassen. Vor allem digitale Leistungen, wie die Vergütung von BIM-Methoden, wurden neu in die Leistungsbilder integriert.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
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