Was ist die Baubeschreibung?
Schließen Sie einen Verbraucherbauvertrag, der seit dem 1. Januar 2018 existiert, haben Sie als Verbraucher das Recht auf eine Baubeschreibung. Dies ist sowohl im BGB als auch im EGBGB festgeschrieben. Eine Baubeschreibung hält fest, welche Leistungen der Bauträger an Sie zu übergeben hat und ist fester Vertragsbestandteil von Verbraucherbauverträgen und Bauträgerverträgen. Häufig wird die Baubeschreibung auch bei der Bank vorgelegt, wenn ein privater Kredit beantragt wird.
Der Verbraucherbauvertrag sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher, also Ihnen, eine vorvertragliche Baubeschreibung aushändigt. Die Vorlage muss in einem angemessenen Zeitraum vor der Vertragsabnahme erfolgen. Wie dieser Zeitrahmen im genauen aussieht, wurde von der Rechtsprechung bisher noch nicht genau definiert. Die rechtzeitige Aushändigung der Baubeschreibung dient Ihnen vor Unterzeichnung des Vertrages dazu, sie entweder selbst zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen. Die Baubeschreibung muss unbedingt in Textform vorliegen, da dies so im Gesetz festgehalten ist. Außerdem muss der Erklärende namentlich genannt werden. Textform bedeutet dabei nicht zwingend in Papierform. Auch elektronische Formen wie E-Mail oder E-Mail Anhang sind zulässig. Außerdem muss die Baubeschreibung auf einem Datenträger abgegeben werden und gilt, wenn nicht anders vereinbart, als Vertragsbestandteil.
Die Baubeschreibung dient dazu, die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks auszuweisen. Der genaue Inhalt steht im EGBGB 249 §2 beschrieben. Achten Sie auf eine möglichst exakte Ausformulierung der Leistungen, die keinen Interpretationsspielraum zulässt. Damit sind Sie auf der sicheren Seite, denn was hier nicht festgehalten wurde, muss rechtlich gesehen vom Bauträger auch nicht erbracht werden. Somit verhindern Sie Missverständnisse und sparen sich eventuell später Ärger. In der Baubeschreibung wird nicht nur die Art der Leistung angeben, sondern auch, wie genau die Leistung erbracht wird.
Folgende Bestandteile sind in der Baubeschreibung Pflicht:
- Allgemeine Beschreibung des Bauwerks, wie Haustyp und Bauweise
- Art und Umfang der Leistungen
- Daten des Gebäudes und Pläne zu Räumen, Flächen, Grundriss und Schnitt
- Bauphysikalische Angaben zu Energiestandard, Brandschutz und Schallschutz
- Beschreibung der Baukonstruktionen
- Beschreibung des Innenausbaus
- Beschreibung gebäudetechnischer Anlagen
- Angaben zu Qualitätsmerkmalen
- Beschreibung der Sanitäranlagen, Elektro- und Außenanlagen und sonstige Installationen
Ist eine umfangreiche Außenanlage wie ein gepflasterter Hof oder eine Grünanlage geplant, ist diese meist auch Teil der Baubeschreibung.
Zudem muss die Baubeschreibung laut Verbraucherbaugesetz verbindliche Angaben hinsichtlich der Fertigstellung machen. Alternativ ist die Angabe der Bauzeit möglich. Dabei ist die Baubeschreibung nicht mit der Konzeption und dem Planungsauftrag gleichzusetzen. Gerade bei Individualplanungen muss die Baubeschreibung Ihren Vorstellungen und Ansprüchen genügen. Bei Hausanbietern, die Fertighäuser bzw. Typenhäuser verkaufen, werden zwar gegebenenfalls Modifikationen getätigt, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Baubeschreibung zeitnah ausgehändigt werden kann. Sollten Sie bereits ein Grundstück gekauft haben, helfen der Lage- und Bebauungsplan Ihres Grundstücks dem Unternehmen sehr, beim Beratungsgespräch genauer auf Sie einzugehen.
Bei anderen Vertragsformen wie beispielsweise dem Bauvertrag und dem Bauvertrag nach VOB/B ist die Baubeschreibung nicht Teil des Vertragsinhalts. Das bedeutet, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Baubeschreibung haben. In manchen Fällen kann ein Einheitspreisangebot erstellt werden, welches die vorgesehenen Leistungen beinhaltet.
Beim Bauträgervertrag ist eine Baubeschreibung wie beim Verbraucherbauvertrag vorgeschrieben. Diese wird hier als Vertragsbestandteil notariell beurkundet. Prospekte, die für den Wohnungsvertrieb werden, können dabei nicht als Baubeschreibung herangezogen werden. Verlangt wird meist eine nüchterne Darstellung des Baus. Jedoch ist sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Trenngenauigkeit unschlüssig. Heben Sie solche Verkaufsprospekte also langfristig auf.