Was ist ein Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches die bestehende dingliche Rechtslage von Grundstücken nachweist.
Die Gliederung des Grundbuchs:
- Deckblatt – Bezeichnung des Grundstücksblatts: Auf dem Deckblatt sind das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die fortlaufende Nummer des Grundbuchblattes benannt.
- Bestandsverzeichnis - Bezeichnung der Grundstücke: In dem Bestandsverzeichnis finden sich Angaben aus welchen Flurstücken sich das Grundstück bildet. Das Flurstück bildet die kleinste Buchungseinheit im Grundbuch. Es finden sich die Angaben zur Flurkarte, Flurstück und die Grundstücksgröße in Ar (1a = 100 m²) oder in Hektar (1ha = 10.000 m²).
- Abteilung I – Eigentümerangaben: In Abteilung I des Grundbuches werden Informationen über den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten dokumentiert. Des Weiteren findet man Grund (beispielsweise Vererbung, Übereignung oder Zuschlagserteilung) und Datum des Eigentumsübergangs.
- Abteilung II – Lasten und Beschränkungen: Enthält alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (ohne Grundpfandrechte, da diese in Abt. III eingetragen sind). Diese können sein Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte oder Beschränkungen wie Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung.
Man unterscheidet folgende Arten von Grundbücher:
- Wohnungsgrundbuch: Das Wohnungsgrundbuch ist eine spezielle Form des Grundbuchs, in welchem nicht Grundstücke, sondern das grundstücksgleiche Recht des Wohnungseigentums (im Sinne des WEG) verzeichnet ist.
- Teileigentumsgrundbuch (analog zum Wohnungseigentumsgrundbuch) jedoch bezogen auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
- Erbbaugrundbuch
Was kann in ein Grundbuch eingetragen werden und was nicht?
In ein Grundbuch können eintragungsfähige Rechtspositionen eingetragen werden, diese sind:
- Dingliche Rechte, die sich aus dem Privatrecht ergeben: Eigentum an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte wie beispielsweise Erbbaurecht, beschränkte dingliche Rechte wie Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Dauerwohn oder Dauernutzungsrecht, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek und Grundschuld.
- Auflassungsvormerkung
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
- Vermerke, wie beispielsweise Konkursvermerk, Umlegungsvermerk, Sanierungsvermerk, Enteignungsvermerk
- Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen zugunsten bestimmter Personen
Dagegen stehen die nichteintragungsfähigen Rechtspositionen, die nicht ins Grundbuch eingetragen werden können:
- Schuldrechtliche Verhältnisse wie Miete oder Pacht
- Öffentliche Lasten
- Persönliche Eigenschaften
- Duldung von Überbau und Notweg, gesetzliche Überbau- und Notwegrente
Siehe auch Grundbuchauszug