Was versteht man unter der Veräußerungsbeschränkung?
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer über sein Sondereigentum frei oder zumindest teilweise frei verfügen. Jedoch kann in einer Veräußerungsbeschränkung vereinbart werden, dass der Eigentümer für die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters oder eventuellen Miteigentümern einholen muss. Es handelt sich dabei nicht um ein Veräußerungsverbot, eine Ablehnung muss jedoch begründet werden.