Was versteht man unter Wohnungseigentum?
Der Begriff Wohnungseigentum bezeichnet das Sondereigentum an einer Wohnung. Dagegen wird mit dem Oberbegriff Wohnung folgender Umstand beschrieben: Eine Wohnung hat verschiedene Räume und es besteht ein Abschluss zu allen Seiten durch das Gebäude nach außen sowie ein Abschluss innerhalb des Gebäudes. Das so definierte Sondereigentum bedeutet immer auch anteiliges Eigentum am Gemeinschaftseigentum, mindestens am Grundstück. Das anteilige Eigentum am Gemeinschaftseigentum, der sogenannte Miteigentumsanteil ist Bruchteilseigentum. Dies bedeutet, dass allen Eigentümern je ein Bruchteil des Ganzen gehört. Welchem Eigentümer wie viel gehört, also welchen Bruchteil am Ganzen, ist durch die Teilungserklärung definiert. Dort wird der jeweilige Miteigentumsanteil, der Bruchteil am Ganzen, in Teilen von 1000 ausgewiesen.
Aus diesem Grund kommen Formulierungen wie diese zustande: „… Miteigentumsanteil von 334/1000, verknüpft mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan als Nummer 7 genannten Wohnung.“ In der Bruchteilsrechnung wird der Anteil des Sondereigentums dem Gemeinschaftseigentum gegenüber gestellt, soll heißen: Anteilige Wohn- und Nutzfläche des Teil- oder Wohnungseigentums an der kompletten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes.