Was versteht man unter dem Sondereigentum?
Mit seinem Sondereigentum darf jeder Eigentümer verfahren wie es ihm beliebt, solange er weder Gesetze noch Rechte Dritter verletzt. Beispielsweise darf er sein Sondereigentum an einen Mieter seiner Wahl vermieten. Darüber hinaus ist er berechtigt, gemeinschaftliches Eigentum mit zu benutzen, sofern eine solche Mitnutzung nicht durch Sondernutzungsrechte eingeschränkt ist. Beispielsweise ist er selbstredend Nutznießer der Heizungsanlage und berechtigt, den innerhalb des Gemeinschaftseigentums gelegenen Aufzug zu nutzen. Von diesen Privilegien darf er nicht ausgeschlossen werden.
Seine Pflicht liegt hingegen darin, sein Sondereigentum instand zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Sondereigentum keinesfalls unzumutbare Einschränkungen oder Behinderungen des Gemeinschaftseigentums ausgehen.