Was ist ein Staffelgeschoss? – Rechtliche und gestalterische Möglichkeiten
Was ist ein Staffelgeschoss?
Ein Staffelgeschoss ist ein Obergeschoss – meist Dachgeschoss – das sich im Vergleich zu den darunterliegenden Geschossen zurückstaffelt. Das bedeutet, mindestens eine Außenwand liegt weiter hinten und die Fassade verspringt in diesem Bereich. Staffelgeschosse haben somit eine geringere Grund- beziehungsweise Wohnfläche als Vollgeschosse. Der zusätzliche Freiraum, der dadurch entsteht, kann für qualitativ hochwertige Außenbereich genutzt werden; zum Beispiel in Form von Balkonen oder (umlaufenden) Dachterrassen. In der Regel wird der Abschluss eines Staffelgeschosses als Flachdach oder minimal geneigtes Dach ausgebildet und erhält dadurch die Anmutung eines Penthouses. Im Gegensatz zu Dachböden, die überwiegend als Lagerflächen genutzt werden, dienen Staffelgeschosse oft als Wohnraum – entweder den darunterliegenden Geschossen zugehörig oder als eine abgeschlossene Wohnung ausgebildet.
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Die architektonisch-ästhetischen Aspekte eines Staffelgeschosses
Das Staffelgeschoss ist als Gestaltungselement in der zeitgenössischen Architektur sehr beliebt. Das Abrücken der Hausfront vergrößert die Distanz zur Umgebung, wie beispielsweise einer Straße oder der Nachbarschaftsbebauung und schafft so ein erweitertes Blickfeld. Der Baukörper wirkt im Gegensatz zu Gebäuden mit Steildächern aufgrund der zurückspringenden Fassade filigraner. Dieser Effekt kann durch mehrfach gestaffelte Rücksprünge gesteigert werden.
Da bei Staffelgeschossen ein Steildach entfällt, ermöglichen sie eine geradlinige Architektur und großflächige Fensterfläche, die für viel Tageslicht in den Innenräumen sorgen. Außerdem ermöglichen sie hohe Räume ohne Schrägen, wie es sie in einem Dachgeschoss bei einem Haus mit klassischem Steildach gibt.
Die baurechtlichen Aspekte des Staffelgeschosses
Das Staffelgeschoss bietet oftmals die Möglichkeit die starren baurechtlichen Vorgaben in den Bebauungsplänen bezüglich der maximalen Anzahl der Vollgeschosse oder der Geschossfläche (GFZ) zu überwinden. Setzt ein Bebauungsplan beispielsweise die Anzahl der Vollgeschosse auf II (2 Vollgeschosse) und eine Geschossflächenzahl von 0,8 fest, so ist zu prüfen unter welchen Voraussetzungen ein zusätzliches Staffelgeschoss keine Anrechnung als Vollgeschoss findet.
Beispielsweise definiert die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ein Vollgeschoss wie folgt (§ 2 Abs. 5, BauO Nordrhein-Westfalen):
(...) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Die Grafik zeigt nochmal deutlich, wie die Regelung für Vollgeschosse in Nordrhein-Westfalen zu verstehen ist. Würde der Bebauungsplan beispielsweise vorgeben, dass nur ein Vollgeschoss erlaubt ist, könnte ein Staffelgeschoss geplant werden, solange seine Grundfläche nicht die zwei Drittel der Hausgrundfläche überschreitet.
Ob ein Geschoss als Vollgeschosse eingestuft wird oder nicht, regeln die jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich, so dass die detaillierten Kriterien in der jeweiligen Verordnung zu prüfen ist – am besten vor Entwurfsbeginn.