Was versteht man unter dem Bebauungsverbot?
Ein Bebauungsverbot stellt eine Grunddienstbarkeit dar, bei der es sich um ein generelles Bebauungsverbot oder lediglich um eine Baubeschränkung handeln kann. Beides spielt eine Rolle für die Bewertung und Beleihung eines Grundstücks. Besteht ein Bebauungsverbot für einen Teil des Grundstücks, kann dies bedeuten, dass ein geplanter Anbau nicht im gewünschten Umfang, eventuell sogar überhaupt nicht realisiert werden kann.
Neben dem Bebauungsverbot gibt es weitere Grunddienstbarkeiten. Typische Beispiele sind Leitungs-, Überfahr- und Wegerechte.
Was steht im Grundbuch bezüglich eines (bestehende) Bebauungsverbots?
Grunddienstbarkeiten, wie ein (eingeschränktes) bestehendes Bebauungsverbot, werden im Grundbuch eingetragen. Der bekannteste Fall ist sicherlich, dass einem Eigentümer eines anderen Grundstücks ein Wegerecht eingeräumt wird. Grundsätzlich bedeutet eine solche Eintragung ein bestimmtes Recht eines Dritten an dem jeweiligen Grundstück.
Für Immobilienkäufer ist ein Blick ins Grundbuch vor dem Erwerb neben vielen anderen Gründen auch aus diesem Sachverhalt heraus sinnvoll. Das Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, erlischt nicht etwa mit Verkauf, es geht vielmehr auf Sie als neuer Eigentümer über, denn das Recht ist an das Grundstück gebunden; nicht an den jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 96 BGB).
Im Grundbuch hat jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt, auf dem alle wissenswerten Informationen zum Grundstück verzeichnet sind. Beispielsweise finden sich hier Lasten, Grundpfandrechte, Namen der/s Eigentümer(s) und darüber hinaus eine gegebenenfalls bestehende Grunddienstbarkeit.
Was versteht man unter der Unterlassungsdienstbarkeit?
Das BGB regelt in § 1018, 2. Atl., die Unterlassungsdienstbarkeit. Diese verbietet die Vornahme bestimmter Handlungen auf dem dienenden Grundstück. Bei den Regelungen bezüglich der Unterlassungsdienstbarkeiten gibt es neben diversen Punkten auch folgenden:
- Bau- und Benutzungsbeschränkungen, Bauverbote (Freihalten von Abstandsflächen, Sicherung eines Aussichtsrechts und dergleichen)
Somit ist das Bebauungsverbot eine Unterlassungsdienstbarkeit.