Was versteht man unter dem Hammerschlags- und Leiterrecht?
Das Hammerschlags- und Leiterrecht besagt, dass Eigentümer, Mieter oder Pächter nach den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder unter Umständen Folgendes zu erdulden haben: Die Benutzung und Betretung des eigenen Grundstücks und der darauf befindlichen Bauwerke durch benachbarte Wohnungseigentümer. Voraussetzung für eine solche Situation ist allerdings, dass vom Wohnungseigentümer Instandhaltungs-, Unterhaltungs- oder Bauarbeiten an deren Gebäude auf dem Nachbargrundstück planen und umsetzen wollen.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass
- die Nachteile, die mit der Duldung einhergehen, nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Vorteil sind
- die geplanten Arbeiten am Haus der anfragenden Wohnungseigentümer nicht anders oder nur unter vergleichsweise hohen Kosten ausgeführt werden können
- die baulich geplante Maßnahme gemäß der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
Was ist unter welchen Voraussetzungen auf dem Nachbargrundstück erlaubt?
Sind all diese Voraussetzungen gegeben, ist es beispielsweise gestattet, auf dem Grundstück des Nachbarn
- die Fassade zu verputzen oder streichen
- eine Dachrinne zu reinigen
- Fensterläden Instand zu setzen
Müssen für diese Arbeiten zeitweise Baustoffe auf dem Nachbargrundstück gelagert oder werden Geräte oder Gerüste benötigt, ist auch dies zulässig.
Hinweis | Wird von Nachbarn das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht gewährt und kommt es aufgrund dessen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber Beschluss fassen. |
---|
Wer ist für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts zuständig?
Zuständig für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es bedarf daher keines Beschlusses, soll das Hammerschlag- und Leiterrecht etwa im Zuge einer energetischen Maßnahme ausgeübt werden. In einem solchen Fall würde es genügen, dass der Verwalter die erforderlichen Absprachen trifft und alles Notwendige vorbereitet. Drohen allerdings Nutzungsentschädigungen oder Schadenersatz, verhält sich der Fall anders.
Maßnahmen, für die keine objektive Notwendigkeit besteht und die lediglich der Verschönerung dienen, bilden keine Grundlage für das Einräumen eines Hammerschlags- und Leiterrechts.