Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
Was versteht man unter den Allgemeinen Geschäftskosten?
Unter den Allgemeinen Geschäftskosten, kurz AGK, versteht man Geschäftskosten, die keiner Einzel-Teilleistung unmittelbar zugerechnet werden können. Die AGK werden dem Charakter nach den Gemeinkosten zugerechnet.
In der Baupraxis werden die AGK häufig als sogenannte „Verwaltungsgemeinkosten“ bezeichnet, die inhaltlich durch die Kostenarten der Kostenstellen Leitung und Verwaltung des jeweiligen Bauunternehmens bestimmt sind. Die AGK fallen nicht für einzelne Bauaufträge oder Baustellen an, sondern für einen Betrieb im Gesamten.
Welche der AGK zählen zu maßgeblichen Allgemeinen Geschäftskosten?
- AfA´s (Absetzung für Abnutzung) als Kosten für PKW, Soft- und Hardware der betrieblichen Datenverarbeitung, Geschäfts- und Büroausstattung
- Anfallende Kosten für Gehälter der Angestellten einschließlich Gehaltsneben- und Gehaltszusatzkosten, eventuell inklusive der Gehälter für Poliere und Bauleiter, sofern diese nicht unter die BGK (Baustellengemeinkosten) fallen
- Kosten für Büromiete oder das Betriebsgebäude, gegebenenfalls für ein technisches Büro, Buchhaltung, Betriebskosten wie Energie, Wasser, Reinigung und Heizung
- Kosten für Leasing von Anlagen, technischen Geräten
- Miet- oder Pachtkosten für angemietete Büros und Einrichtungen
- Kosten für Fachliteratur, Büromaterial, Porto, Kommunikation einschließlich Telefon und gegebenenfalls Funk
- Öffentliche Abgaben und Steuern, wie KFZ-Steuer, Grundsteuer, die nicht abhängig vom Gewinn abzuführen sind
- Kosten für Versicherungen, hauptsächlich der Bau-Betriebs-Haftpflichtversicherung und weiteren wie die Bauleistungs- und Baugeräteversicherung. Allerdings nur, wenn die Versicherungskosten nicht den BGK zugerechnet werden können.
- Kosten für Verbands- und Mitgliedsbeiträge wie der Handwerkskammer, dem Bauindustrie- oder Baugewerbeverband, Fachverbänden oder der Industrie- und Handelskammer
- Kosten des Fuhrparks, des Bauhofs, der Werkstätten und eventuell weiterer Hilfs- und Nebenkostenstellen. Auch diese Kosten zählen nur dann zu den AGK, wenn sie nicht den entsprechenden Kostenstellen innerbetrieblicher Leistungsverrechnungssätze zugeordnet werden können
- Spesen- und Reisekosten, Kosten für den ÖPNV oder anderweitige Transportmittel wie Taxen
- Honorarkosten für Steuerberater, Unternehmensberater
- Sonstige Allgemeine Geschäftskosten, beispielsweise Patent- und Lizenzgebühren, Werbungskosten sowie Kosten für Repräsentation, Geschenkartikel, Rechtsfragen, Wartungsarbeiten
- Sogenannte kommerzielle Kosten wie Avalprovisionen für Bürgschaften, Zinszahlungen, Verzugszinsen, Spenden, Vertragsstrafen
- Kosten des Kalkulatorischen Unternehmerlohns bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen
- Forschungs- und Entwicklungskosten neuer Bautechnologien
Wie kann der finanzielle Umfang der AGK ermittelt werden?
Welchen finanziellen Umfang die AGK aufweisen, lässt sich aus den Buchhaltungsunterlagen als auch aus der Baubetriebsabrechnung ersehen, zumal sich die anfallenden AGK, die meist monatlich oder für das Geschäftsjahr erfasst werden, aus bestimmten Kostenarten ableiten lassen:
- aus den speziell dafür eingerichteten Kostenstellen
- den entsprechenden Konten des betrieblichen Kontenrahmens (zum Beispiel aus dem Baukontenrahmen der BKR 2016/ Kontenklassen 6 & 7)
Kalkulationsfragen sind grundsätzlich mit dem Kaufmännischen Leiter abzustimmen, auch die Frage, welche Zuschlagsätze in der Kalkulation veranschlagt werden. Eine Festlegung der jeweiligen Prozentsätze können durchaus für ein ganzes Geschäftsjahr Gültigkeit behalten. Die Allgemeinen Geschäftskosten unterliegen keinen kurz- oder mittelfristigen Schwankungen, die nennenswert ins Gewicht fallen. Daher können die AGK im Grunde als Fixkosten gesehen werden.
Welchen Einfluss hat der finanzielle Umfang der AGK auf den Deckungsbeitrag?
Als ein Bestandteil des DB, des Deckungsbeitrags, drücken sich die AGK in ihrem finanziellen Umfang als prozentualer Anteil in Bezug auf
- ihren Umsatzanteil der Baupreiselemente
- die Gesamtleistung/Gesamtbauleistung im Wertausdruck (exklusive der Umsatzsteuer) des Unternehmens
aus.
Beträgt der Deckungsbeitrag ca. 25 %, haben die AGK einen Anteil von wenigstens 15 %. Bei der Angebotskalkulation wird, abhängig vom Kalkulationsverfahren, eine alternative Bezugs- beziehungsweise Verrechnungsbasis herangezogen. Zu diesem Zweck werden in ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preise) entsprechend des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, aus 2017) ausgewiesen. Näher erläutert werden diese Preise in den EFB-Preisblättern, unter dem Punkt AGK. Im Gegensatz dazu steht das Verhältnis des prozentualen Anteils der AGK, der in Bezug zur Bauleistung gesetzt wird.
Der prozentuale Zuschlagssatz für die Verrechnung der Allgemeinen Geschäftskosten mit Bezug auf die EKT (Einzelkosten der Teilleistungen) wird bei der Zuschlagskalkulation üblicherweise im Voraus festgelegt. Dementsprechend ist der prozentuale Teil des Umsatzes, beziehungsweise der Bauleistung, stets geringer als der Zuschlagsatz auf die EKT. Bei der Endsummenkalkulation werden dagegen die AGK üblicherweise speziell für jeden einzelnen Bauauftrag (umsatzbezogen) sowie betriebsindividuell ermittelt und auf die veranschlagten Preise umgelegt.
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