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Was sind Baustellengemeinkosten (BGK)?

Inhaltsverzeichnis

Unter den sogenannten BGK, den Baustellengemeinkosten versteht man all jene auf einer Baustelle anfallenden Kosten, die keiner Einzel- oder Teilleistung explizit zugeschlüsselt werden können. Bei diesen Kosten besteht lediglich die Möglichkeit, sie über Umlagen oder indirekt durch Zuschlagssätze in Rechnung zu stellen. 

Baustellengemeinkosten (BGK) - Welche Baustellenkosten zählen zu den Gemeinkosten?

Mit einer Ordnungszahl versehene Einzel- beziehungsweise Teilleistungen werden als Leistungsposition beschrieben und können den Einheitspreisen einer Kalkulation direkt zugeschrieben werden. Diese Baustellengemeinkosten entstehen in erster Linie für erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit dem

  • Einrichten einer Baustelle
  • Beräumen einer Baustelle  
  • Vorhalten einer Baustelle.

Handelt es sich um eine Großbaustelle, auf der zeitgleich mehrere Bauwerke entstehen, entfallen die Baustellengemeinkosten für die Baustelleneinrichtung (BE) auf alle Bauwerke zu gleichen Teilen.

In der Praxis werden Einzel- oder Teilleistungen als eigenständige Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben. Durch dieses Vorgehen können diese Positionen als Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) kalkuliert werden. Inwiefern einzelne Leistungen im Leistungsverzeichnis als gesonderte Positionen der BE veranschlagt werden, entscheidet der Ausschreibende. Wird dementsprechend entschieden, werden diese Positionen, die ursprünglich Gemeinkosten sind, als Einzelkosten ausgewiesen. Dieses Vorgehen wird im Fachjargon als „Auspositionierung von Baustellengemeinkosten“ beschrieben.

Baustellengemeinkosten (BGK) - Welche Kosten gelten inhaltlich als Baustellengemeinkosten?

Kosten, die aufgrund ihres Leistungsinhaltes als Baustellengemeinkosten betrachtet werden:

  • Aufbaukosten für die Einrichtung der BE (Baustelleneinrichtung), wie zum Beispiel Errichtung von Unterkünften, Aufbau der vor Ort erforderlichen Baumaschinen
  • Transportkosten des für die Einrichtung erforderlichen Materials
  • Lade- und Frachtkosten für die Anlieferung eigener Geräte und Baumaschinen
  • Infrastrukturkosten für das Anlegen von Zufahrten, Wegen, Werk- und Lagerplätzen, Baustraßen
  • Anschlusskosten für Energie wie beispielsweise Elektrizität, Wasser, Abwasser
  • Sicherungskosten wie beispielsweise dem Einrichten einer Baustellenbeleuchtung oder dem Aufstellen von Bauzäunen
  • Ausstattungskosten für die Baustelle, wie beispielsweise der Ausstattung eines Sanitärcontainers, Ausstattung von Pausenräumen und Ausstattung eines Betriebsstoff-Containers mit entsprechenden Kleingeräten, Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkzeugen, uvm.
  • Kosten zur Vorhaltung eigener Schal-, Verbau- und Rüstmaterialien, kurz RSV. Diese Kosten werden nur kalkuliert, ist eine Zuordnung als Einzelkosten ausgeschlossen
  • Lohnkosten für die Bedienung von Bereitstellungsgeräten, beispielsweise für einen Baggerführer
  • Sonderkosten für eventuelle Einhausungen, Signaleinrichtungen, Winterbaumaßnahmen
  • Kosten für die Vorhaltung sämtlicher Bereitstellungsgeräte (Fahrzeuge, besondere Anlagen, Unterkünfte) sowie für die Bereitstellung von Geräten und Baumaschinen. Diese Kosten zählen nur dann zu den BGK, können Sie nicht direkt zugeschlüsselt werden (Beispiel: Einzelkosten für Teilleistung mit einem Kran als Leistungsgerät)   
  • Bauleitungskosten wie beispielsweise Gehälter beziehungsweise Löhne für vor Ort tätige Poliere, Angestellte, Bauleitung. Kosten für anfallende Fahrt- und Reisekosten, Büro sowie Hilfsmaterial, es sei denn, diese Kosten können als AGK, als sogenannte Allgemeine Geschäftskosten erfasst und abgerechnet werden
  • Wartungs- und Instandhaltungskosten für Geräte und Baumaschinen sowie für Wege, Zäune, Baustraßen
  • Abbaukosten der BE (Baustelleneinrichtung) nach Fertigstellung des Bauwerks und Auflösung der Baustelle, inklusive der finalen Abfallbeseitigung und Entsorgung
  • Abtransport genutzter Einrichtungsgegenstände, eigener Geräte und Baumaschinen sowie restlichen Baumaterials
  • Sogenannte „Sonstige Kosten“ wie für Bauleistungsversicherungen, Nutzungs- und Lizenzgebühren, besondere Risiken, Bauleistungsversicherungen, Mieten und Pachten. Auch diese Kosten zählen lediglich zu den BGK, wenn sie nicht als AGK verrechnet werden können.

Ganz allgemein kann man sagen, dass die Baustellengemeinkosten ein Sammelbegriff der verschiedenen Kostenarten (Beispiel Geräte- und Lohnkosten) sind. Die Gliederung der Kosten in der Baubetriebsrechnung nimmt Bezug auf den Baukontenrahmen (BKR-2016).

Baustellengemeinkosten (BGK) - Wie grenzen sich Baustellengemeinkosten von Allgemeinen Geschäftskosten ab?

Nicht in jedem Fall ist es betriebswirtschaftlich sinnvoll, die Allgemeinen Geschäftskosten von den Baustellengemeinkosten abzugrenzen. Handelt es sich um einen Bauhandwerksbetrieb oder ein eher kleines Bauunternehmen, werden Kosten, die ursächlich der BGK zuzuschlüsseln sind, aus Gründen der sinnvolleren Abrechnung den AGK zugeschlüsselt, erfasst und in der Kalkulation als Einzelpositionen abgerechnet.

Baustellengemeinkosten (BGK) - Wovon hängt der Umfang der Baustellengemeinkosten ab?

Einzelne Betriebe unterscheiden sich stark, so auch im Kostenumfang der jeweiligen Gemeinkosten. Die Höhe der Baustellengemeinkosten hängt in erster Linie von folgenden Faktoren ab:   

  • Der Größe des jeweiligen Bauvorhabens
  • Der Richtung der Bauleistung, wie beispielsweise Ingenieurbau, Hoch-, Tiefbau und den Gewerken des Ausbaus, Verkehrsbau
  • Witterungseinflüssen (Sommer, Winter)
  • Infrastruktur, Verkehrsanbindung der Baustelle
  • Der nachbarlichen Bebauung, der möglichen Anschlüsse beispielsweise für Medien sowie der Umgebung der Baustelle
  • Der Länge der Gesamtbauzeit
  • Der technologischen Bauausführung, dem Bauverfahren

Werden die Vorhaltung beziehungsweise die dafür anfallenden Kosten für Geräte und Baumaschinen über die Bauzeit mit in den Umfang der BGK einbezogen, können diese im Ingenieurbau 6 – 13 % der Gesamtbauleistung und im allgemeinen Hochbau  5 - 10 % betragen. Lässt man die Vorhaltekosten außer Acht, läge der Umfang der BGK bei 3 – 6 % der Gesamtbauleistung. Bei Baumaßnahmen der Ausbaugewerke sogar lediglich bei 1 - 2 % der Gesamtbauleistung.

Baustellengemeinkosten (BGK) - Wie variiert der Umfang der Baustellengemeinkosten?

Je nach Bauunternehmen variiert der Umfang der Baustellengemeinkosten und kann unter den folgenden Umständen verringert werden:

  • Wenn anteilige Kosten nicht als BGK sondern direkt in den AGK erfasst und ausgewiesen werden. Dies wird vor allem in Bauhandwerksbetrieben und kleinen Bauunternehmen so praktiziert
  • Wenn Kosten nicht als Nebenleistung gelten sondern aufgrund der ausgeschriebenen Leistungsposition im LV direkt zugeordnet werden können.  

Um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen, sollten die BGK im Voraus unbedingt differenziert betrachtet werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die drei nachfolgenden Unterscheidungen wichtig. Worum handelt es sich?

  1. Um Bauzeiten-unabhängige Baustellengemeinkosten
  2. Um Bauzeitenabhängige Baustellengemeinkosten
  3. Um Umsatz-abhängige Baustellengemeinkosten?

Kommt es während der Bauausführung zu Störungen des Bauablaufs, zu Unterbrechungen oder Behinderungen, kann eine im Vorfeld vorgenommene Differenzierung wichtig werden. Leitet sich aus den zuvor genannten Störungen eine Schadenersatzforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ab, ist entscheidend, ob die Baustellengemeinkosten bauzeitenabhängig oder -unabhängig zu betrachten sind. Dies ist auch für die kalkulatorische Nachweisführung von Mehrkosten mitentscheidend.

Baustellengemeinkosten (BGK) - Welchen Anteil haben die Baustellengemeinkosten am Deckungsbeitrag?

Genau wie die AGK sind Wagnis und Gewinn (W&G) sowie die Baustellengemeinkosten (BGK) Bestandteile des Deckungsbeitrags (DB), woraus sich darüber hinaus spezifische Aussagen über die betriebswirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Kosten treffen lässt.

Werden Leistungspositionen der Baustelleneinrichtung nicht gesondert ausgewiesen, kann der Anteil der Baustellengemeinkosten am Deckungsbeitrag durchaus bei 20 - 30 % liegen. Baustellengemeinkosten werden je nach dem angewandten Kalkulationsverfahren differenziert behandelt.

Zuschlagskalkulation (mit vorberechneten Zuschlägen)

Die Baustellengemeinkosten werden mit einem prozentualen Zuschlagssatz als durchschnittlicher Anteil berücksichtigt. Eine Zuordnung der Kosten zu den BGK oder den AGK sollte in einem Unternehmen oder Handwerksbetrieb durch die Kaufmännische Leitung vorgenommen werden. Um eine Entscheidung über die betreffenden Kostenarten treffen zu können, werden diese den Baustellengemeinkosten aus früheren Abrechnungen zugeordnet und ins Verhältnis gesetzt.

Endsummenkalkulation

Die Basis der Kalkulation über die Angebots-Endsumme bildet folgender Umstand: Den Umfang der Baustellengemeinkosten einer jeweiligen Baumaßnahme direkt zu bestimmen und anschließend den Einzelpositionen über Umlagen zuzurechnen. Beeinflusst der Umfang der BGK eine Angebotssumme erheblich oder sind die Baustellengemeinkosten explizit für einen Einzelauftrag zu sehen, ist dieses Vorgehen stets zu empfehlen.  

Angeboten, die auf Grundlage der Endsummenkalkulation erstellt wurden, sollte in jedem Fall ein Formblatt, das EFB-Preisblatt 222, beigelegt werden. Hier sind die direkt ermittelten Baustellengemeinkosten in Abschnitt 3.1, sofern keine anderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgemerkt sind, entsprechend nachstehender Gliederung auszuweisen:

Baustellengemeinkosten Abschnitt im

EFB-Preisblatt
Lohnkosten inklusive Hilfslöhnen 3.1.1
Gehaltskosten für Bauleitung, Kosten

für Abrechnung, Vermessung, etc.
3.1.2
Reparatur und Vorhalten der Geräte

und Ausrüstungen, Energieverbrauch,

Werkzeuge und Kleingeräte, Materialkosten

für Baustelleneinrichtung
3.1.3

Transport (An- und Abtransport) der

Ausrüstungen und Geräte, Hilfsstoffe,

Pachten, etc.

3.1.4

Sonderkosten der Baustelle wie objektbezogene

Versicherung, technische Ausführungs-

bearbeitung, etc.

3.1.5

Baustellengemeinkosten (BGK) - Welche Sonderregelung gibt es?

Wurden die in der Vergangenheit angefallenen Baustellengemeinkosten (beispielsweise Bürokosten, Bauleiter-Gehalt) in Gänze mit in den AGK erfasst, kann der Gesamtumfang der BGK vorzugsweise in den AGK ausgewiesen und die BGK können damit auf Null gesetzt werden. Diese Regelung besteht lediglich für Unternehmen, die eine Aufbereitung und gesonderte Nachweisführung der in der Vergangenheit angefallenen Baustellengemeinkosten, nicht erbringen können.

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