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Mit der Eintragung eines Kredits hinter der erstrangigen Grundschuld im Grundbuch liegt eine Nachrangfinanzierung (bzw. Nachrangdarlehen) vor. Im Falle eines Kreditausfalls und anschließender Zwangsversteigerung zur Gläubigerbefriedigung wird der der Nachrangdarlehensgeber zweitrangig aus dem Erlös befriedigt, da dieser entsprechend der Reihenfolge im Grundbuch verteilt wird.
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