Hitze in der Wohnung: Welche Rechte haben Mieter?
Hitze in der Wohnung: Haben Mieter ein Recht auf Wärmeschutz?
Es kommt darauf an: In der Regel haben Mieter kein Recht auf sommerlichen Wärmeschutz oder Sonnenschutz. Nur wenn die Hitze einen Mietmangel darstellt, also die vertragsmäßige Nutzung der Wohnung nicht mehr gewährleistet ist und Gegenmaßnahmen unzumutbar wären, haben Mieter einen Anspruch darauf. Das ist jedoch selten der Fall, da es keine gesetzlichen Grenzen zu sommerlichen Temperaturen in der Wohnung gibt. Gerichte entscheiden unter Abwägung der jeweiligen Umstände von Fall zu Fall unterschiedlich.
Gut zu wissen | Sollte der Mieter tatsächlich ein Recht auf einen Wärmeschutz haben, ist es allein die Entscheidung der Vermieter, ob ein Klimagerät, Rollos, Jalousien oder andere Maßnahmen gegen die Hitze umgesetzt werden. |
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Hitze in der Wohnung: Dürfen Mieter selbst einen Wärmeschutz anbringen?
Maßnahmen gegen Hitze in der Wohnung, die nicht zu einem Eingriff in die Gebäudesubstanz führen, können Mieter selbst umsetzen, ohne zuvor um Erlaubnis beim Vermieter zu fragen. Zu solchen Maßnahmen zählen zum Beispiel
- Vorhänge aufhängen,
- Schutzfolien auf Fensterscheiben aufbringen oder
- Klemmjalousien in Fensterrahmen einklemmen.
Fenster und Fensterrahmen dürfen dabei jedoch nicht beschädigt werden.
Maßnahmen, die in die Gebäudesubstanz eingreifen, sind meistens genehmigungspflichtig. Zum Beispiel
- Markise anbauen
- Sonnensegel befestigen
- Außenjalousien anbauen
- Rollos anbringen
- Sonnenschutzfenster einbauen
- Klimageräte einbauen
Mieter müssen zuerst um Genehmigung beim Vermieter fragen, bevor sie eine solche Maßnahme zum Schutz vor sommerlicher Hitze selbst ausführen. In der Regel haben sie jedoch einen Anspruch auf Genehmigung.
Wichtig | Mieter sind bei Auszug dazu verpflichtet, die selbst ausgeführten oder in Auftrag gegebenen Einbauten zum sommerlichen Wärmeschutz wieder zurückzubauen – es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen. Diese Regel sollte bei der Planung der Maßnahmen mitbedacht werden. |
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Wie heiß darf es in der Wohnung werden?
Während beim Arbeitsplatz gemäß den Arbeitsstättenrichtlinien die Temperaturen maximal 26 Grad betragen dürfen, gibt es für die Höchsttemperatur in Wohnräumen keine gesetzlichen Grenzen. Gerichte entscheiden von Fall zu Fall. Manche orientieren sich dabei an den Vorgaben für Arbeitsplätze.
Hitze in der Wohnung: Wann hat man das Recht auf Mietminderung?
Generell müssen Mieter damit rechnen, dass sich ihre Mietwohnung im Sommer aufheizt. Eine warme Wohnung an sich führt also noch nicht zu einer Mietminderung. Auch unerträgliche Hitze, die selbst verschuldet ist, weil zum Beispiel falsch gelüftet wurde, berechtigt nicht zur Mietminderung.
Stellen die hohen Temperaturen jedoch einen Sachmangel dar, der die vertragsmäßige Nutzung der Wohnung unmöglich macht beziehungsweise stark beeinträchtigt, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Mieter sind dabei in der Beweispflicht. Sie sollten die Temperaturen dokumentieren und gegebenenfalls Zeugen hinzuziehen. Außerdem sollten sie den Vermieter zunächst auf die heißen Temperaturen hinweisen, ihn dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen und ihm eine Frist dafür setzen. Unternimmt der Vermieter nichts oder ist die Gesundheit des Mieters aufgrund der Hitze gefährdet, kann der Mieter den Mietvertrag sogar kündigen.
Gut zu wissen |
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Wie warm darf es im Dachgeschoss sein?
Wer im Dachgeschoss zur Miete wohnt, muss oftmals noch höhere Temperaturen in der Wohnung hinnehmen. So entschied das Amtsgericht Leipzig in einem Fall, dass der Mieter damit rechnen müsse, dass sich Wohnräume unterm Dach im Sommer stärker erhitzen würden. Innenraumtemperaturen von 30 Grad Celsius seien hinzunehmen. Dennoch ist eine Mietminderung wegen Hitze denkbar, wenn der Vermieter mehr für den Hitzeschutz tun könnte.
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