Mittagsruhe: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben?
Mittagsruhe: Ruhezeiten als Gesundheitsschutz
Heute spricht man oft von der Work-Life-Balance, doch die Idee, neben der Arbeit auch etwas Zeit für sich und etwas Ruhe zu finden, ist nicht neu. Vor über 50 Jahren fand diese Idee im Rahmen der Industrialisierung sogar Einzug in westdeutsche Vorschriften. Grund dafür war der frühe Arbeitsbeginn vieler Menschen in Büros und Werkstätten. Ihnen wollte man eine Auszeit geben, um gesund zu bleiben.
Mittagszeiten begannen und endeten dabei unterschiedlich. Manche nahmen sie von 12 bis 14 Uhr, andere von 13 bis 15 Uhr. Selbst Geschäfte schlossen oft während dieser Zeit, ähnlich wie noch heute in manchen spanischen Orten während der „Siesta“.
Da viele Menschen ihre Mittagszeit zuhause verbrachten, sorgte man mithilfe der rechtlich verordneten Mittagsruhe für eine regelmäßige Ruhezeit. In Mietverträgen aus dem Jahr 1917 lässt sich daher heute noch das Gebot finden, dass es nicht erlaubt ist, zwischen 13 und 15 Uhr zu musizieren. Die Mittagsruhe diente dem Schutz besonders schlafbedürftiger Gruppen. Dazu zählten Senioren, Babys, Kleinkinder und Kranke.
In den 50er Jahren drängte man dann besonders auf die Einhaltung der Mittagsruhe, da die Bevölkerung sich nach dem Zweiten Weltkrieg nach Ruhe sehnte. Neben dem Musizieren war in dieser Zeit auch das „Türenzuschlagen“, „Treppenlaufen“ und „lauter Rundfunkempfang“ untersagt. Erst in den 70er Jahren wandte man sich von der Mittagsruhe ab. Die Ladenöffnungszeiten verlängerten sich und auch Kindergeschrei oder das Spielen von Kindern zwischen 13 und 15 Uhr darf nicht mehr verboten werden.
Mittagsruhe per Gesetz?
Heute gibt es kein Gesetz mehr, dass in Deutschland eine Mittagsruhe vorschreibt. Und trotzdem spielt sie in Bundes- und Landesvorschriften noch eine Rolle. Denn in der Regel wird unzulässiger Lärm zwischen 13 und 15 Uhr ausdrücklich verboten. Was genau darunter zu verstehen ist, wird aber genau festgelegt, ob also bestimmte Geräte nicht benutzt werden dürfen oder was außerdem untersagt ist.
Auch Städte und Kommunen dürfen eine Mittagsruhe in den Gemeindeverordnungen verankern. Sie regeln vor allem das Verhalten im Freien. Vermieter können eine Mittagsruhe im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen. Für Mieter bedeutet das, dass meistens das Hämmern, Bohren, Staubsaugen sowie laute Musik während dieser Zeitspanne verboten sind. Musik in Zimmerlautstärke ist aber erlaubt.
Gut zu wissen: | Werden in einer Hausordnung andere Ruhezeiten genannt als in einer Länder- oder Städteverordnung, haben immer die festgeschriebenen Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung Vorrang. Sie zählen aber nur für die Mieter im Haus. |
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Doch was, wenn im Mietvertrag des eigenen Hauses steht, dass Lärm während der Mittagsruhe verboten ist, der Nachbar von nebenan aber um 13 Uhr anfängt, seinen Rasen zu mähen? Hier können Sie leider nicht auf ihre eigene Hausordnung verweisen. Sie haben aber die Möglichkeit, ihn auf die „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, kurz auch „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ genannt, hinzuweisen. Hier steht geschrieben, dass in Wohn-, Kleinsiedlungs-, sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern sowie Pflegeanstalten bestimmte Geräte an Sonn- und Feiertagen im Freien nicht benutzt werden dürfen – auch nicht während der Mittagszeit. An Werktagen dürfen sie zwischen 13 bis 15 Uhr nicht eingesetzt werden.
Hinter der Bezeichnung „bestimmte Geräte“ verstecken sich Laubbläser, laute Grasschneider oder Grastrimmer und alte Benzin-Rasenmäher, die heute aber so gut wie gar nicht mehr zum Einsatz kommen. Nur Maschinen, die die Voraussetzungen für das europäische Umweltzeichen erfüllen, dürfen in der Mittagsruhe benutzt werden.
Letztlich lässt sich also sagen, dass es keine gesetzliche Verordnung zur Mittagsruhe gibt, Städte und Gemeinden wie auch Vermieter trotzdem bestimmte Regelungen für die Zeit zwischen 13 und 15 Uhr treffen dürfen.
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Mittagsruhe: Nicht in allen Bundesländern gleich geregelt
Wenn Sie genauere Informationen brauchen hinsichtlich der Mittagsruhe, sollten Sie in den Gesetzesbüchern Ihres Bundeslandes noch mal nachlesen. Die Vorschriften können von Bundesland zu Bundesland etwas variieren. Wer sich also in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr durch eine Geräuschentwicklung gestört fühlt, muss prüfen, ob die allgemeinen Vorschriften in seinem Bundesland greifen.
Oftmals wird Lärm hier in Dezibel gemessen. Welche Dezibel-Zahl während der Mittagsruhe nicht überschritten werden darf, ist aber unterschiedlich. In Nordrhein-Westphalen beispielsweise liegt die Grenze in reinen Wohngebieten bei 50 Dezibel und in Kurgebieten, an Krankenhäusern sowie Pflegeanstalten bei 45 Dezibel.
Die Hausordnung im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ sieht hingegen vor, dass im Interesse aller Mieter eine allgemeine Ruhe in der Zeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr – an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr – eingehalten werden muss. Viele Vermieter übernehmen diese Regelung in Ihren Mietverträgen oder Hausordnungen.
Mittagsruhe: Was passiert bei Lärmverstößen?
Sind Sie ein Freund der Mittagsruhe und fühlen sich durch Lärm in Ihrem unmittelbaren Umfeld in dieser Zeit gestört, sollten Sie zunächst das Gespräch mit den Lärmverursachern suchen. Oft wissen die Beteiligten gar nicht, was sie durch ihre Aktion anrichten und sind dann von selbst einsichtig, wenn sie darauf hingewiesen werden oder gebeten werden, die Arbeiten auf später zu verschieben.
Finden Sie keinen Kompromiss, kann ein Schiedsmann schlichten. Verstöße gegen die Bundes- und Landesvorschriften gelten als Ordnungswidrigkeiten. Das bedeutet, sie werden von den zuständigen Behörden, wie etwa den Ordnungsämtern, geahndet. Wollen Sie gegen Straßenverkehrslärm im Zusammenhang mit Landes- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen vorgehen, so müssen Sie beim Landesbetrieb Straßenbau in Ihrem Bundesland nachhaken. Sie müssen aber alle Verstöße beweisen können – im Zweifel hilft hier die Polizei.
Doch wie liegt der Fall im eigenen Haus? Hier ist es Vermietern erlaubt, ihre Mieter abzumahnen, wenn diese ständig unzulässigen Lärm in der vermieteten Wohnung verursachen. Dazu gehört kein Kindergeschrei, aber beispielsweise das Bohren oder Hämmern während der Mittagszeit. Lärmen die Mieter trotz der Abmahnung weiter, ist das nach Paragraf 543 BGB ein fristloser Kündigungsgrund.
Der Vermieter hat außerdem die Möglichkeit, den Mieter auf Unterlassung des Lärms zu verklagen (Paragraf 541 BGB). Doch auch ein Mieter kann seinen Nachbarn im Haus verklagen, wenn dieser ständig Lärm verursacht. Oder er fordert von seinem Vermieter ein, dass er sich darum kümmert und vom Nachbarn verlangt, die Geräuschentwicklungen zu unterbinden.
Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter den Lärm im Haus verursacht oder nichts gegen permanente Störungen im Haus unternimmt. Dann hat der Mieter das Recht, eine Mietminderung geltend zu machen.
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