So gewährleisten Sie Gesundheitsschutz auf der Baustelle
Was besagt die Baustellenverordnung?
Zum 01.07.1998 trat die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen, die sogenannte BaustellenV in Kraft. Diese Verordnung soll neben der Sicherheit und des Arbeitsschutzes die Gesundheit der Bauarbeiter und Handwerker auf Baustellen gewährleisten und fordert, um die gesundheitlichen und sicherheitsrelevanten Risiken für Bauarbeiter und Passanten zu minimieren, die Bestellung eines SiGeKo´s, eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators.
Sind auf der Baustelle mehrere Beschäftigte verschiedener Firmen tätig, muss dieser Koordinator eingeschaltet werden, dessen Aufgaben in § 3 der BaustellenV unter „Koordinierung“ geregelt sind.
Wie ist mit Gefahrstoffen auf der Baustelle umzugehen?
Während einer Bauphase kommen die Arbeiter mit zahlreichen gesundheitsgefährdenden Stoffen, die lediglich ihrer Verarbeitungshinweise entsprechend eingesetzt werden dürfen, in Berührung. Auf den Behältern bzw. Verpackungen sind die entsprechenden Hinweise aufgedruckt. Regelungen bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen finden sich in diesen Verordnungen:
- Gefahrstoff-Informationssystem (GISCODE)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Welche Regelungen beinhalten die Verordnungen im Einzelnen?
Gefahrstoff-Informationssystem CODE (GISCODE)
Innerhalb des GISCODE werden Produkte, die am Bau zum Einsatz kommen, mit gleichen Anforderungen an Schutzmaßnahmen und einem ähnlichen Grad der Gesundheitsgefährdung zusammengefasst. Diese Zusammenfassung wird von der Bauberufsgenossenschaft vorgenommen. Jedes Produkt wird mit einem entsprechenden Code gekennzeichnet und kann online abgefragt werden (www.gisbau.de). Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu erforderlichen Schutzmaßnahmen und Tipps, wie die Einhaltung dieser Maßnahmen vor Ort kontrolliert werden können.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Kennzeichnungspflicht von Gefahrstoffen und den richtigen Umgang mit ihnen ist in der GefStoffV geregelt bzw. definiert.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Der Umgang mit Gefahrstoffen wird in Zahlengruppen zusammengefasst. So regelt die Zahlengruppe 900 – 999 beispielsweise die Grenzwerte und Einstufungen von Gefahrenstoffen, die 519 den Umgang mit Asbest, in Gruppe 400 – 699 der grundsätzliche Umgang mit Gefahrenstoffen. All diese TRGS finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und -medizin.
Ist geplant, Schadstoffsanierungen oder ähnlich gesundheitsbelastende Arbeiten durchzuführen, werden gegebenenfalls weitere Anforderungen seitens der Berufsgenossenschaften oder der Gewerbeaufsicht gestellt.
Wie sieht die Ausarbeitung einer Baustellenordnung aus?
Im Vorfeld eines Bauvorhabens sind Sie gut beraten, eine Baustellenordnung auszuarbeiten. In die Ausschreibungsunterlagen können auf diese Weise bereits alle maßgeblichen Gesundheits- und Sicherheitsschutzmaßnahmen aufgenommen werden, die im Falle einer Beauftragung automatisch zum Vertragsbestandteil werden. Ihrer Pflicht zur Unfallverhütungs- und Baustelleneinweisung kommen Sie dadurch auch nach, zu der Sie als Bauherr wie auch Ihr Architekt verpflichtet sind.
Was ist in einer Baustellenordnung geregelt?
- Einrichtung der Baustelle
- Allgemeine Informationen zur Baustelle
- Schutz vor Blitzeinschlag, Explosionen oder Bränden
- Sicherheit auf der Baustelle
- Regelungen für Baustellenbesucher
- Umweltschutz-Maßnahmen
Was besagen die einzelnen Regelungen im Detail?
Einrichtung der Baustelle
- Unverstellte Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge gewährleisten
- Zufahrtswege auf die Baustelle festlegen
- Schutzmaßnahmen für Öffnungen (Bohlenabdeckungen)
- Nutzung des Gerüsts erst nach Fertigstellung und Abnahme, Änderungen an Gerüsten nur durch Aufsteller, Kennzeichnung von Gerüsten mit entsprechendem Gerüstschein
- Engmaschige Überprüfung von Vorbaumaßnahmen und Grubenwänden
Allgemeine Informationen zur Baustelle
- Adresse und Telefonnummer von Bauherr und Architekt
- Anschrift der Baustelle
- Telefonnummer und Adresse vom Rettungsdienst
- Adresse und Telefonnummer des nächsten Krankenhauses (mit Notaufnahme)
- Engmaschige Überprüfung der Einhaltung von Sicherhheitsmaßnahmen
- Vor Arbeitsbeginn: Ortstermin zur Klärung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen und ggf. Nachbesserung
- Personen, die Unfallverhütungsvorschriften oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht einhalten oder missachten, sind der Baustelle zu verweisen
- Werden Leistungen an ein drittes Unternehmen delegiert, ist die schriftliche Einverständnis des Bauherrn erforderlich
- Über Schäden oder Unfälle sind Bauherr und Bauleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen
Schutz vor Blitzeinschlag, Explosionen oder Bränden
- Stoffe, wie beispielsweise leicht entzündliche Stoffe, sind nur in tatsächlich benötigten Mengen zu bevorraten
- Schutzmaßnahmen gegen Blitzschlag sind an Masten, Gerüsten und Kränen vorzunehmen
- Brände, die nicht selbst gelöscht werden können, sind unverzüglich zu melden
- Vor Beginn von Arbeiten mit Brandgefahr sind Maßnahmen zur etwaigen Brandbekämpfung vorzunehmen
Sicherheit auf der Baustelle
- Alkoholisierte Personen sind sofort der Baustelle zu verweisen
- Striktes Alkoholverbot auf der Baustelle
- Fahrzeuge dürfen auf der Baustelle nur mit Hilfe einer einweisenden Person bewegt werden
- Zusätzlich notwendige Schutzausrüstung ist unaufgefordert zu tragen (dazu zählt beispielsweise Kopfschutz, Gehörschutz, Augenschutz, Warnkleidung, Atemschutz, etc.) Personen, die ohne die erforderliche Schutzausrüstung arbeiten, sind sofort der Baustelle zu verweisen
- Brennbare, Wassergefährdende oder anderweitig gefährliche Baustoffe sind lediglich in Abstimmung mit der Bauleitung zu verwenden bzw. zu lagern
Regelungen für Baustellenbesucher
- Sicherheitsschuhe und Schutzkleidung sind zwingend zu tragen
- Betreten der Baustelle durch Besucher erfordert die Zustimmung der Bauleitung
Umweltschutz-Maßnahmen
- Arbeiten mit hoher Lärmerzeugung sind im Voraus mit der Bauleitung abzustimmen
- Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist zu untersagen
- Abfälle sind durch die Bauunternehmer oder auf Kosten des Bauunternehmers durch einen Dritten zu beseitigen