Was versteht man unter Schallschutzstandard?

Inhaltsverzeichnis

Welche Arten von Schall werden unterschieden?

In Deutschland gibt es für Einfamilienhäuser weder für den Körper- als auch für den Luftschall, keine rechtlichen und technischen Anforderungen an den Schallschutz.

Unter Luftschall versteht man Schallwellen, die sich direkt über die Luft ausbreiten. So hört man ein Musikinstrument beispielsweise über mehrere Zimmer hinweg. Unter dem Körperschall hingegen versteht man den Schall, der sich in einem Festkörper ausbreitet. Tritt man beispielsweise auf den Boden, wird dieser Tritt im Stockwerk darunter als Trittschall registriert.

Anforderungen an den Schallschutz werden dann gestellt, wenn eine stark befahrene Straße oder Bahnlinien hohe Schallwerte in der unmittelbaren Nähe von Wohngebieten verursachen. Dieser sogenannte Außenschalleintrag kann dazu führen, dass im örtlichen Bebauungsplan bestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Im Bebauungsplan werden sogenannte Lärmpegelbereiche eingezeichnet. Vor allem bei den Fenstern und innerhalb der eingezeichneten Bereiche sind bestimmte Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Geregelt ist der Schallschutz, nicht jedoch der Schallschutz für Einfamilienhäuser, in der DIN-Norm 4109, die als stark veraltet gilt. Die Norm wurde längst vom technischen Fortschritt überholt, was erklärt, weshalb sie der aktuellen Rechtsprechung längst nicht mehr als allgemein anerkannte Regel der Technik dient.

Welches Kostenrisiko bedeuten Schallschutzmaßnahmen?

Gibt es verbindliche Vorgaben zum Schallschutz, etwa im Bebauungsplan,  müssen diese selbstverständlich eingehalten werden und verursachen damit ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Müssen Fenster vorgeschriebene  Schalldämmwerte erreichen, stellen die Mehrkosten von einigen Hundert Euro pro Fenster, tatsächlich ein Kostenrisiko dar.



Die Fenster sind hier allerdings noch einer der „günstigeren“ Posten. Sind von den Vorschriften zum Schallschutz auch der Dachstuhl und die Außenwände betroffen, können die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, schnell Mehrkosten von fünfzehn bis hin zu zwanzig Tausend Euro bedeuten.

Ein Vorteil kann in der Tatsache liegen, früh alternativ zu planen. Steht das zu errichtende Haus nun einmal an einer Bahnlinie, können beispielsweise auf dieser der Bahnlinie zugewandten Seite entsprechend weniger Fenster geplant werden. Darüber hinaus kann bei frühem Kenntnisstand bereits bei der Bauplanung Einsparpotenzial für die durch den Schallschutz anfallenden Mehrkosten ermittelt werden.

Was gilt es bezüglich des Schallschutzes zu regeln?

All jene Anforderungen, die eingehalten werden müssen, sind auch zwingend mit Ihrem Architekten verbindlich zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt: Werden Anforderungen nicht verbindlich vereinbart, müssen diese auch nicht eingehalten werden. Was die DIN-Norm 4109 betrifft, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. Da die Gerichte diese Norm nicht mehr als zeitgemäß erachten, sollten Sie als Bauherr diese Norm keinesfalls vereinbaren, die Ihnen einen schlechteren Standard beschert.

Es gibt zwei Alternativen, die Vereinbarung zu treffen:

  • Erhöhter Schallschutz gemäß Beiblatt 2 zu DIN-Norm 4109  
  • Schallschutz nach VDI-Richtlinie 4100 (VDI: Verband Deutscher Ingenieure)

Die Richtlinie 4100 hat drei Schallschutzstufen:

  • SSt I entspricht in etwa der DIN 4109
  • SSt II entspricht etwa Beiblatt 2 zu DIN 4109
  • SSt III höherer Schallschutz als Richtlinie oder Norm/Beiblatt

Beim Schallschutz sollte weit mehr berücksichtigt werden, wie z.B.: Armaturen, Wasser- und Abwasserleitungen. Armaturen beispielsweise verursachen den sogenannten Körperschall und sind daher in verschiedenen Schallschutzklassen erhältlich.

Auch Luftschalleinträge können als äußerst störend empfunden werden. Ursachen für die Belästigung durch den sogenannten Luftschall können der Schnitt eines Hauses, Zwangsöffnungen unter oder in Türen wie auch Leichtbauweise oder schlicht der Schnitt eines Hauses sein.

Den Schallschutz möglichst frühzeitig berücksichtigen

Für Menschen, die sich durch Luftschall leicht und in hohem Maße gestört fühlen, ist es äußerst wichtig, bereits bei Schnitt- und Grundrissplanung darauf zu achten, dem Luftschall „Einhalt zu gebieten“. Dieser breitet sich ansonsten ungehindert im ganzen Haus aus. Dieses Phänomen gibt es vielerorts, weshalb sich der VDI dieser Problematik angenommen hat und für eine differenzierte Raumnutzung innerhalb einer Wohneinheit die  Schallschutzstufen EB I und EB II eingeführt hat.



Der VDI verweist damit auch darauf, dass durch eine gut durchdachte Grundrissplanung hier bereits Einfluss auf den Schallschutz in einem Haus genommen werden kann.

Wie lasse ich die Wirksamkeit des geplanten Schallschutzes im Vorfeld prüfen?

Um sicher zu gehen, dass die geplanten Maßnahmen am Ende auch die gewünschte Schalldämmung bringen, können die Pläne einem Gutachter für Schallschutz zur Gegenprüfung vorgelegt werden. Dem Architekten wie auch einem Schallschutzgutachter muss ein Bauherr seine Anforderungen an den Schallschutz detailliert vorlegen, da die  Empfindlichkeiten in puncto Schall höchst unterschiedlich sind. Sie können Beispiele aus Ihrem bisherigen Alltag machen, Dinge aufzählen, die Sie immer schon gestört hatten.



Der Architekt wird Ihnen entsprechende Vorschläge inklusive einer Kostenkalkulation unterbreiten, die die Belästigung durch den Schall minimieren. An die Vorgaben hinsichtlich Außenschalleintrag hat sich der Architekt allerdings zwingend zu halten und kann diese nicht außer Acht lassen. Macht etwa der Bebauungsplan hier Vorschriften, sind diese sowohl hinsichtlich der Maßnahmen als auch monetär mit einzukalkulieren.

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