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Zugewinngemeinschaft Haus: Alle Infos für Alleineigentümer

Inhaltsverzeichnis

Zugewinngemeinschaft Haus: Das Wichtigste im Überblick

  • Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form des Güterstands.
  • Ohne Ehevertrag leben Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.
  • Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennt.
  • Grundsätzlich kann in einer Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner mit seinem Vermögen machen, was er möchte.
  • Nur, wenn ein Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen oder über Gegenstände des Haushalts verfügen möchte, braucht er die Zustimmung des anderen Ehepartners.
  • Die Eheleute haften nicht für die Schulden des jeweils anderen Ehepartners.
  • Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann ein Zugewinnausgleich fällig werden, wenn das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe mehr gewachsen ist als das des anderen.
  • Gehört einem Ehepartner ein Haus alleine, ist für den Zugewinnausgleich nur der Vermögenszuwachs zwischen Heirat und Scheidung entscheidend.
  • Um den Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum zu berechnen, muss die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe ermittelt und anschließend halbiert werden.
  • Für die Ermittlung der Wertsteigerung von einem Haus ist ein professionelles Wertgutachten sinnvoll.

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Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist eine der drei Güterstände, die das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ehe vorsieht. Der Güterstand legt fest, wie die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern geregelt sind. Für die Zugewinngemeinschaft muss keine spezielle vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Sie gilt automatisch für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern kein anderer Güterstand vertraglich festgelegt wurde (§ 1363 Abs. 1 BGB, § 6 LPartG). Das jeweilige Vermögen, das die Eheleute mit in die Ehe bringen, bleibt in diesem Fall während der Ehe getrennt, wird also nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das Gleiche gilt für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Außerdem haften die Ehepartner nicht für die Schulden des jeweils anderen. Endet die Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn hat gegenüber dem anderen Ehepartner einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.

Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zusammengefasst

  1. Getrennte Vermögen: Alles, was den Eheleuten vor der Heirat jeweils gehört hat, bleibt auch anschließend jeweils Eigentum des Einzelnen (§ 1363 Abs. 2 BGB) und jeder verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst.
  2. Keine Übernahme von Schulden: Keiner der Ehepartner haftet für die Schulden, die der andere mit in die Ehe bringt oder währenddessen alleine verursacht.
  3. Zugewinnausgleich am Ende: Wurde während der Ehe ein Zugewinn erzielt, muss der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn am Ende der Ehe seinem Partner einen Zugewinnausgleich zahlen.

Welche Güterstände gibt es noch?

Als weitere Güterstände neben der Zugewinngemeinschaft gibt es die Gütertrennung (§ 1414 BGB), bei der nach dem Ende der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet, und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB), bei der die Vermögen beider Ehepartner verschmelzen. Diese Güterstände sind sogenannte Wahlgüterstände und müssen in einem notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart werden, um zu gelten.

Als dritten Wahlgüterstand gibt es seit Mai 2013 außerdem die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt der deutschen Zugewinngemeinschaft, hat aber auch Anteile aus der Errungenschaftsgemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Frankreich. Diesen Güterstand können nicht nur deutsch-französische Ehepaare wählen, sondern alle sich in Deutschland oder Frankreich aufhaltenden Eheleute, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Das bedeutet, dass auch zwei deutsche, in Deutschland lebende Ehepartner ohne Bezug zu Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen können.

Übersicht über die Güterstände

Art des Güterstands

Bedeutung

Zugewinngemeinschaft

(§ 1363 BGB)

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt automatisch, wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnenes Vermögen wird dabei als von beiden gleichermaßen verdient betrachtet, bleibt aber trotzdem während der Ehe getrennt, es entsteht kein gemeinsames Eigentum der Eheleute. Die Ehegatten verfügen über ihr Vermögen selbst. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, z.B. bei Scheidung, wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn der beiden Eheleute ausgeglichen (Zugewinnausgleich).

Gütertrennung

(§ 1414 BGB)

Die Gütertrennung ist ein Wahlgüterstand und muss in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Während der Ehe ähnelt er dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Unterschied zeigt sich nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft, denn dann findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehepartner behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat. 

Gütergemeinschaft

(§ 1415 BGB)

Die Gütergemeinschaft ist ebenfalls ein Wahlgüterstand. Bei Abschluss des Ehevertrages wird das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen, auch das Vermögen, das beide Ehepartner erst während der Ehe erwirtschaften. Das Gesamtgut wird von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet und die Eheleute haften für Schulden des jeweils anderen Partners. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet kein Zugewinnausgleich statt, stattdessen wird das Gesamtgut hälftig geteilt. Neben dem Gesamtgut gibt es noch das Sondergut (z.B. Lohnzahlungen) und das Vorbehaltsgut, das einem Ehepartner allein zusteht.

Wahl-Zugewinngemeinschaft 

(§ 1519)

Bei der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft wird wie bei der herkömmlichen deutschen Zugewinngemeinschaft das Vermögen beider Ehepartner getrennt betrachtet und bei Scheidung das ausgeglichen, was während der Ehe an Vermögen hinzugekommen ist. Allerdings gibt es ein paar Unterschiede, wenn die Ehe endet. So werden bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft Immobilien, die ein Ehepartner schon vor der Eheschließung besaß, auch dann nicht mit in den Zugewinn gerechnet, wenn die Immobilie während der Ehe ohne Zutun des Eigentümers im Wert gestiegen ist. Nach der Trennung dürfen die Eheleute nur gemeinsam über die eheliche Immobilie verfügen, selbst wenn einer alleiniger Eigentümer oder Mieter ist. Des Weiteren gibt es eine Kappungsgrenze, nach der die Zugewinnausgleichsforderung auf den halben Wert des positiven Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt ist. Schmerzensgeld, das ein Ehepartner während der Ehe erhält, wird nicht mit in den Zugewinn eingerechnet. Aus der Berechnung des Anfangsvermögens werden zudem Schenkungen genommen, die ein Ehegatte während der Ehe aus dem Anfangsvermögen an Verwandte in gerader Linie vornimmt. Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber im Ehevertrag vereinbart werden.

Wem gehört was in der Zugewinngemeinschaft?

Das Gesetz legt fest, dass bei einer Zugewinngemeinschaft das voreheliche Vermögen der beiden Partner während der Ehe dem jeweiligen Ehepartner weiterhin allein gehört. Die Vermögen der Ehepartner bleiben also getrennt, das Vermögen eines Partners wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Gehört zum Beispiel einem Ehepartner schon vor der Ehe eine Immobilie, bleibt er auch während der Ehe alleiniger Eigentümer – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Viele Ehepaare denken, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen der beiden Eheleuten gemeinsam gehört, dabei ändert sich durch die Heirat erst einmal nichts an den Vermögensverhältnissen. Auch nach der Ehe bleibt das einzelne Vermögen alleiniges Eigentum des jeweiligen Partners (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Gleiche gilt für Vermögen, das die Ehepartner alleine während der Ehe erben oder kaufen. Trotz Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen weiterhin selbst. Nur, wenn Ehegatten durch Vertrag gemeinsames Vermögen erwerben, zum Beispiel ein Haus kaufen, werden auch beide Eigentümer.

Wichtiger Hinweis:

Möchte ein Ehepartner über sein Vermögen in seiner Gesamtheit verfügen, benötigt er während der Zugewinngemeinschaft dazu die Zustimmung des Partners.

 

Zugewinngemeinschaft mit Gemeinschaftskonto: Wem gehört das Geld auf dem Girokonto nach der Trennung?

Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto, gehört das darauf liegende Geld nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft beiden Eheleuten zur Hälfte. Dabei ist irrelevant, welcher Ehepartner welche Geldsumme eingezahlt oder erwirtschaftet hat.

 

Schulden in der Zugewinngemeinschaft: Wer haftet?

Da bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögenstrennung gilt, haften die Ehepartner nicht für Schulden, die der jeweils andere mit in die Ehe bringt. Etwas anderes gilt, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen:

  • Gemeinsame Schulden bei Banken: Nehmen die Ehepartner gemeinsam Schulden auf, z.B. einen Kredit für den Hauskauf, den beide unterschreiben, haften die Ehepartner gemeinsam als Gesamtschuldner. Das liegt an der Vertragsgestaltung mit der Bank, auch Menschen, die gemeinsam ein Haus kaufen und nicht verheiratet sind, haften als Gesamtschuldner.
  • Schulden auf dem gemeinschaftlichen Girokonto: Für Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto haften beide Ehepartner gemeinschaftlich gegenüber der Bank, unabhängig davon, welcher der beiden Partner die Schulden verursacht hat. Nur, wenn die Schulden allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Ehepartner produziert wurden und der andere davon nichts wusste, kann etwas anderes gelten (vgl. LG Coburg, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 22 O 463/06).

Darüber hinaus haften Ehepartner in folgenden Fällen gemeinsam:

  • Schulden aus einem Mietvertrag: Es kann sein, dass ein Ehepartner auch für Schulden aus einem Mietverhältnis haftet, das er nicht selbst unterschrieben hat. Das zeigt ein Fall des Bundesgerichtshofs. Eine Ehefrau wollte bei Auszug aus der Wohnung die Schönheitsreparaturen nicht bezahlen, weil nicht sie, sondern nur ihr Ehemann den Mietvertrag unterschrieben hatte. Der BGH befand, dass, wer sich wie ein Mieter benimmt stillschweigend in den Mietvertrag eintritt und auch für die Schönheitsreparaturen haftet (BGH, Urteil v. 13.07.2005, Az. VIII ZR 255/04).
  • Schulden aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs: Gemäß § 1357 BGB kann ein Ehepartner während einer Ehe vom anderen mitverpflichtet werden. Das gilt jedoch nur bei Geschäften, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen (Haushaltsgeschäft) und nur für die Zeit einer intakten Ehe. Nach einer Trennung kann keine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft mehr entstehen.

Wichtiger Hinweis:

Während der Ehe gemeinsam aufgenommene Schulden werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt und auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt (vgl. BGH Urteil v. 20.05.2015, Az.: XII ZB 314/14).

Wer darf was in der Zugewinngemeinschaft?

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst, kann also damit machen, was er möchte – mit ein paar Ausnahmen. Folgende Verfügungsbeschränkungen gibt es:

  • Gegenstände des Haushalts: Über Gegenstände des ehelichen Haushalts kann ein Ehepartner nur verfügen, wenn der andere zustimmt (§ 1369 BGB). Zum Beispiel darf ein Ehepartner das gemeinsam genutzte Auto nicht ohne Einverständnis des anderen Partners veräußern. Diese Einschränkung gilt auch während der Trennungszeit.
  • Das Vermögen im Ganzen: Auch wenn der Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte, muss der Partner zustimmen (§ 1365 BGB). Ist ein Ehepartner Alleineigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses, darf er dieses nicht ohne Einwilligung des anderen verkaufen. Verweigert der Ehepartner die Zustimmung ohne ausreichenden Grund oder ist dieser aus bestimmten Gründen an der Zustimmung gehindert (z.B. durch Krankheit), kann das Gericht die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht notwendig, wenn dem verfügenden Ehepartner bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent des ursprünglichen Gesamtvermögens bleiben. Bei einem größeren Vermögen gilt eine Grenze von 10 Prozent. Als kleineres Vermögen gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein Betrag von unter 250.000 Euro (BGH, 13.03.1991, Az. XII ZR 79/90).
  • Grundstück mit Nießbrauch oder Wohnrecht: Bleiben mehr als 15 Prozent beziehungsweise 10 Prozent Restvermögen, bedarf die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts keiner Zustimmung. Der Wert des Rechts wird durch das Alter des Berechtigten bestimmt.
  • Belastungen mit einer Grundschuld: Macht das Grundstück das wesentliche Vermögen eines Ehepartners aus, darf er es nicht ohne Einverständnis mit einer Grundschuld belasten. In diesem Fall darf das Grundbuchamt die Zustimmung des Ehepartners verlangen.

Wann endet die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft endet in der Regel mit der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder dem Tod eines Ehepartners. Es kann aber auch etwas anderes vertraglich vereinbart werden. Zudem ist es möglich, beim Familiengericht eine vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen.

Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufheben

Gemäß § 1385 BGB kann ein Ehepartner die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn:

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  2. eine erheblich Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, weil Handlungen der in § 1365 oder 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind
  3. der andere Ehegatte längere Zeit wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den Antragsteller über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Kann man die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen?

Ja, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann individuell angepasst werden. Dazu muss ein Notar einen entsprechenden Ehevertrag aufsetzen, in dem die Zugewinngemeinschaft modifiziert wird. Folgende Anpassungen können zum Beispiel vorgenommen werden:

  • Der Zugewinnausgleich wird auf den Todesfall beschränkt: Soll der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten, bedeutet das, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt.
  • Der Wert des Anfangsvermögens wird festgelegt: Dadurch können spätere Streitigkeiten bezüglich des Anfangsvermögens vorgebeugt werden.
  • Die Mindestdauer der Ehe wird festgelegt: Ein finanzieller Ausgleich findet nur statt, wenn die Ehe für die festgelegte Mindestdauer Bestand gehabt hat. Tipp: Knüpfen Sie diese Regelung an eine Kinderklausel, die festlegt, dass ab Geburt eines Kindes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt. So können Sie sicherstellen, dass der, der sich um die Kindererziehung kümmert, keine finanziellen Nachteile hat, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner bei einer Scheidung. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass beide Ehepartner während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und somit gleichermaßen von dem Zugewinn profitieren sollen, wenn es zu einer Scheidung kommt.

Dazu wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende der Ehe miteinander verglichen und der Ehepartner, der mehr Vermögen während der Ehe dazugewonnen hat, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen (§ 1378 BGB). Der Ausgleich erfolgt nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen, sondern grundsätzlich durch Geldzahlungen.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs werden der Wert des Vermögens jedes Ehepartners bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Wert des Vermögens bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) gegengerechnet. Während der Ehe geerbtes oder geschenkt bekommenes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Hinweis:

In den Zugewinnausgleich fließen keine wiederkehrenden Leistungen (z.B. das laufende Einkommen), keine Rentenanwartschaften im Bereich des Versorgungsausgleichs und keine Gegenstände ein, die der Hausratsteilung unterliegen.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn ist laut § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Um den Zugewinn zu berechnen, müssen also das Anfangsvermögen und das Endvermögen einander gegenübergestellt werden. Unterscheiden sich diese, hat der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe der halben Differenz (§ 1378 BGB).

Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das einem Ehepartner bei Eintritt in die Ehe gehört, abzüglich der schuldrechtlichen Posten (§ 1374 Abs. 1). Übersteigen entsprechende Verbindlichkeiten das Vermögen selbst, kann das Anfangsvermögen auch einen negativen Wert annehmen. Zum Anfangsvermögen wird auch Vermögen hinzugerechnet, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes erbt, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt – abzüglich der Verbindlichkeiten und vorausgesetzt, es ist nicht zu den Einkünften zu rechnen.

Als Endvermögen gilt das um vermögensmindernde Posten bereinigte Vermögen, das bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorliegt (§§ 1375, 1384 BGB). Der Scheidungsantrag ist dann rechtshändig, wenn er vom Gericht an den anderen Ehepartner geschickt wurde. Spezielle Vermögensteile wie Schenkungen und Erbschaften werden nur mit einem Wertzuwachs berücksichtigt, also nicht mit ihrem Bestandswert angerechnet.

Gut zu wissen:

  • Verbindlichkeiten, die Ehepartner gemeinsam begründet haben, werden für den Zugewinnausgleich nur hälftig berücksichtigt, wenn beide Beteiligte zu gleichen Teilen an deren Tilgung beteiligt sind. Häufig haften Ehepartner nur im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, während im Innenverhältnis nur einer der Partner für die gesamten Verbindlichkeiten aufkommt. In solchen Fällen werden Schulden bei dem zahlenden Partner angerechnet.
  • Der Zugewinnausgleich einer Immobilie, die beiden Ehepartner gehört, lässt sich oft durch einen Verkauf vereinfachen. So können mit dem Erlös noch bestehende Verbindlichkeiten abgelöst und die Restsumme gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden.
  • Sind die Ausgleichsbeträge sehr hoch, kann das Familiengericht eine Ratenzahlung für den Zugewinnausgleich ansetzen.
  • Im Einzelfall können auch Gegenstände einen Teilbetrag des Ausgleichs tilgen.
  • Da der Gesetzgeber den Zugewinnausgleich sehr ernst nimmt, kann der Ausgleichsberechtigte Gegenstände, die vor dem Stichtag an Dritte verschoben wurden, einfordern.

 

Zugewinnausgleich berechnen - Beispiele

 

1. Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich bei einer Ehe ohne Haus

 

Anfangsvermögen

Endvermögen

Zugewinn

Ehepartner 1

12.000 €

30.000 €

30.000 € - 12.000 €

= 18.000 €

Ehepartner 2

5.000 €

9.000 €

9.000 € - 5.000 €

= 4.000 €

Differenz zwischen beiden Zugewinnen

   

18.000 € - 4.000 €

= 14.000 €

Zugewinnausgleich

   

14.000 € / 2

= 7.000 €

In diesem Rechenbeispiel muss der Ehepartner 1 dem Ehepartner 2 einen Zugewinnausgleich von 7.000 Euro zahlen.

 

2. Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich Haus, ein Ehepartner ist Alleineigentümer

Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Ehepartner 1 ist im Grundbuch als Alleineigentümer für das Haus eingetragen, in dem beide gelebt haben. Während der Ehe haben sie das Haus modernisieren lassen, wodurch der ursprüngliche Hauswert gestiegen ist. Ehepartner 2 hat somit Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Um die Anteile zu ermitteln, die beiden Scheidungspartnern zusteht, muss das Anfangsvermögen des Hauses vom Endvermögen abgezogen und die so berechnete Wertsteigerung (der Zugewinn) halbiert werden.

Anfangsvermögen des Hauses:

600.000 €

Endvermögen des Hauses:

760.000 €

Wertsteigerung bzw. Zugewinn:

760.000 € - 600.000 € = 160.000 €

Zugewinnausgleich:

160.000 € / 2 = 80.000 €

Ehepartner 2 kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs für das Haus eine Geldforderung in Höhe von 80.000 Euro von Ehepartner 1, dem Alleineigentümer des Hauses, verlangen.

Wann wird der Zugewinnausgleich ausgezahlt?

Der Zugewinnausgleich wird ausgezahlt, wenn die Ehe endgültig geschieden wurde. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine Auszahlung vor der Scheidung beantragt werden. Der Ehepartner, der die Ausgleichszahlungen leisten muss, darf vorher nichts unternehmen, was seine Zahlungsfähigkeit gefährdet.

Was gilt beim Zugewinnausgleich für ein Haus?

Was beim Zugewinnausgleich für ein Haus gilt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es können grundsätzlich drei Fälle unterschieden werden:

  1. Ein Partner hat das Haus mit in die Ehe gebracht und ist Alleineigentümer: Bei einer Scheidung unterliegt die Immobilie selbst nicht dem Zugewinnausgleich. Nur wenn die Immobilie eine Wertsteigerung erfahren hat, beispielsweise durch eine Sanierung oder einfach nur die Inflation, liegt ein Zugewinn vor, der ausgeglichen werden muss.
  2. Ein Partner hat das Haus während der Ehe erworben und ist Alleineigentümer: Auch in diesem Fall ist der andere Ehepartner hinsichtlich der Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
  3. Beide Partner haben das Haus gemeinsam während der Ehe erworben und sind im Grundbuch eingetragen: In diesem Fall wird das Haus bei beiden Teil des Vermögens und fällt damit in den Zugewinn.

 

Gemeinsame Baufinanzierung: Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich

Haben beide Ehepartner eine Baufinanzierung für das Haus aufgenommen und unterzeichnet, ist es egal, ob beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind oder nur einer: In beiden Fällen haften beide Ehepartner für die Verbindlichkeiten. Dementsprechend wird die Schuldenlast unter Umständen bei beiden Partnern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Anfangs- oder Endvermögen berücksichtigt. Grund dafür ist, dass die Schulden zu familiären Zwecken aufgenommen wurden oder davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner gleichermaßen finanzielle Beiträge in der Ehe geleistet haben.

 

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus nach der Scheidung?

Hat ein Ehepaar während der Ehe gemeinsam ein Haus gekauft, endet die Miteigentümerschaft nicht automatisch mit der Scheidung. Das bedeutet, geschiedene Eheleute müssen die Immobilie gemeinsam erhalten und finanzieren, solange keine andere Regelung gefunden wurde.

Grundsätzlich haben Partner, die gemeinsam im Grundbuch eingetragen sind, folgende Möglichkeiten, das Haus nach der Scheidung aufzuteilen:

  1. Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus.
  2. Die Partner übertragen das Haus auf ein gemeinsames Kind.
  3. Das Haus wird in zwei gleichwertig abgeschlossene Einheiten aufgeteilt (Realteilung).
  4. Ist keine Einigung über die Aufteilung der Immobilie möglich, bleibt nur noch die Teilungsversteigerung, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird.

Weitere Informationen finden Sie hier: Scheidung mit Haus.

Ist ein geerbtes Haus Zugewinn?

Erbt ein Ehepartner während der Ehe ein Haus oder bekommt dieses geschenkt, zählt das Haus an sich nicht als Zugewinn. Das Haus wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Im Falle einer Scheidung hat der Ehepartner ohne Erbe also keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich der geerbten Immobilie, wenn deren Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags unverändert ist. Erfährt die Immobilie jedoch während der Ehe eine Wertsteigerung, indem sie zum Beispiel ausgebaut oder modernisiert wird, zählt diese Wertsteigerung als Zugewinn und unterliegt dem Zugewinnausgleich. 

Gut zu wissen:

Auch, wenn keine wertsteigernden Maßnahmen durchgeführt wurden, kann der Verkehrswert einer Immobilie aufgrund der Inflation trotzdem steigen. Eine solche Wertsteigerung unterliegt ebenfalls dem Zugewinnausgleich.

 

Ein Verkehrswertgutachten bringt Klarheit

Um eine verlässliche und präzise Angabe zum Wertzuwachs der Immobilie zu erhalten, lohnt es sich, einen Immobiliensachverständigen ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen. Der Sachverständige ermittelt dann, wie hoch der Verkehrswert der Immobilie ist.

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Was gilt für den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner stirbt?

Stirbt ein Ehepartner, steht dem hinterbliebenen Ehepartner ein Zugewinnausgleich zu. Wie hoch dieser Zugewinnausgleich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Nimmt der Hinterbliebene das Erbe an und sind Kinder vorhanden, steht ihm ein Viertel der Erbmasse zu. Dazu erhält er als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1). Insgesamt steht ihm also die Hälfte der Erbmasse zu. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).
  • Schlägt der hinterbliebene Ehepartner das Erbe aus und sind Kinder vorhanden, hat er Anspruch auf den konkret berechneten Zugewinn und gegebenenfalls ein Achtel der Erbmasse als Pflichtteil. Dieser Weg ist dann lohnenswerter, wenn der Zugewinn das wesentliche Ehevermögen darstellt.

Sonderregelung: Zugewinnausgleich für in der DDR geschlossene Ehen

Eheleute, die in der ehemaligen DDR geheiratet und im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches (FGB) der ehemaligen DDR gelebt haben, sind am 3. Oktober 1990 automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingetreten – es sei denn, sie haben widersprochen (§ 4 EGBGB). 

Haben die Eheleute dem Wechsel wirksam widersprochen, wird die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft weiterhin nach den Vorschriften des FGB der DDR aufgelöst. Haben die Eheleute den Wechsel in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft akzeptiert, gilt nur für die Auseinandersetzung des bis zum Beitritt erworbenen Vermögens die Vorschriften des FGB/DDR weiterhin fort. Für nach dem 3. Oktober 1990 erworbenes Vermögen, gelten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die entsprechenden Regeln im BGB. Als Stichtag für das Anfangsvermögen gilt also nicht der Tag der Trauung, sondern der Tag der Wiedervereinigung, der 3. Oktober 1990.

Bei der Aufteilung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR gibt es ein paar Besonderheiten:

  • Die Anteile können bei einem berechtigten Antrag unterschiedlich groß ausfallen, wenn ein Ehepartner keinen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögen geleistet hat – weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt (§ 39 Abs. 2 FGB/DDR).
  • Das Gericht kann in besonderen Fällen das gesamte gemeinschaftliche Vermögen einem einzigen Ehepartner zusprechen (§ 39 Abs. 1 S. 3 FGB/DDR)
  • Das Gericht kann einem Ehepartner zusätzliche Anteile zusprechen, wenn dieser wesentlich dazu beigetragen hat, dass der andere Ehepartner Vermögen erhalten oder vergrößert hat. Der zusätzliche Anteil kann bis zur Hälfte des Vermögens des anderen betragen. Dieser Anspruch verfällt jedoch ein Jahr nach Beendigung der Ehe.
  • Stirbt einer der Eheleute, steht dem lebenden Ehepartner sein Erbteil zu. Dieses Erbteil kann jedoch nicht weitervererbt werden.

Wie lange kann man Zugewinn geltend machen?

Wie lange Sie den Zugewinnausgleich beantragen können, richtet sich nach der gesetzlichen Verjährung (§ 195 BGB). Demnach verjährt der Anspruch in der Regel nach drei Jahren, sofern die Verjährungsfrist nicht unterbrochen oder gehemmt wird. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist, zum Beispiel durch die rechtskräftig gewordene Scheidung. Der Zahlungsanspruch verfällt, wenn bis zum Ende der Verjährungsfrist kein Zugewinnausgleich beantragt wird.

In bestimmten Fällen ist eine Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung möglich, zum Beispiel, wenn der Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt wird oder vor Bezifferung der Forderung eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Ehepartner beantragt wird.

Es kann auch eine abweichende Frist in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt werden. Diese muss jedoch ein Notar beglaubigen.

Wie kann man Zugewinn reduzieren?

Scheidungen sind oft mit vielen Verletzungen und Wut gegenüber dem anderen Ehepartner verbunden, da ist es verständlich, wenn man ihm möglichst wenig gönnt. Trotzdem sollten Sie keine Tricks anwenden, um den Zugewinnausgleich so gering wie möglich zu halten. Denn lassen Sie Vermögensgegenstände unter den Tisch fallen, machen Sie sich des Betrugs schuldig. So gelten Zuwendungen an Dritte oder große, überflüssige Geldausgaben im Trennungsjahr als sogenannte illoyale Vermögensminderung (§ 1375 BGB). Ihr Partner muss diese für ihn nachteilige Vermögensverschwendung nicht hinnehmen. Kann er vor Gericht schlüssig darlegen, dass eine illoyale Vermögensminderung stattgefunden hat, wird sie so angesehen, als hätte sie sich nicht ereignet und das verschwendete Vermögen fließt in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein.

Um den Zugewinnausgleich trotzdem so klein wie möglich zu halten, sind folgende Informationen hilfreich:

  • Der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, gilt als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Wenn Sie das Endvermögen so gering wie möglich halten möchten, sollten Sie den Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr frühzeitig einreichen.
  • Neue Vermögenswerte, die nach dem Stichtag angeschafft werden, fließen nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein.

Was passiert, wenn man den Zugewinnausgleich nicht zahlen kann?

Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft, während der Ehezeit gemeinsam erworbenes Vermögen am Ende der Ehe zu teilen, hört sich einfach und gerecht an. Die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung in Geldform kann aber problematisch werden, wenn das Vermögen in Unternehmen oder Immobilien steckt. Damit der Ehepartner, der zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist, nicht in Not gerät, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

  • Ratenzahlung: Ist dem zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehepartner die sofortige Zahlung des gesamten Betrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar, kann er eine Stundung der Ausgleichsforderung (Ratenzahlung) beantragen (§ 1382 BGB). Eine sofortige Zahlung ist zum Beispiel nicht zumutbar, wenn es gemeinschaftliche minderjährige Kinder gibt und sich deren Wohn- und Lebensverhältnisse ohne Stundung verschlechtern würden.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Scheidungswillige Eheleute können noch vor der tatsächlichen Scheidung eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, um den Zugewinnausgleich maßgeblich zu beeinflussen. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass der Zugewinnausgleich ganz oder teilweise entfällt.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Um beispielsweise bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinn auszuklammern oder eine Übertragung von Sachwerten anstelle eines monetären Ausgleichs festzulegen, ist es möglich, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in einem notariellen Ehevertrag zu vereinbaren.

Vor- und Nachteile der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft hat genauso wie die anderen Güterständen verschiedene Vor- und Nachteile, unter anderem folgende:

Vorteile einer Zugewinngemeinschaft

  • Jeder Ehepartner behält sein Vermögen in seinem Eigentum und kann den Nutzen daraus ziehen.
  • Durch die Vermögenstrennung kann jeder Ehepartner in der Regel über die Gegenstände, die in seinem Vermögen stehen, frei verfügen. Nur bei der Verfügung über das Vermögen als Ganzes (§ 1365 BGB) und Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) gibt es ein paar abweichende Regelungen.
  • Jeder Ehepartner haftet alleine und nur mit seinem eigenen Vermögen für vor und nach der Ehe entstandene Verbindlichkeiten. Es muss also kein Ehepartner für die Schulden haften, die der andere aufnimmt.
  • Der Vermögenszuwachs während der Ehe wird am Ende der Zugewinngemeinschaft gerecht verteilt.
  • Der Zugewinn bei Scheidung bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Nachteile einer Zugewinngemeinschaft

  • Ein Ehepartner darf nicht alleine über das Vermögen als Ganzes verfügen.
  • Die Vermögensverhältnisse der beiden Eheleute sind nur schlecht überschaubar, was die Vermögensberechnung am Ende der Zugewinngemeinschaft kompliziert und aufwändig macht und zu Streitigkeiten führen kann.
  • Erwirbt ein Ehepartner während der Ehe erheblichen Reichtum oder nimmt sehr große Schulden auf, besteht ein gewisses finanzielles Risiko.
  • Der Zugewinn während der Ehe kann im Erbfall die Erbschaftssteuer erhöhen und somit zur Steuerfalle werden. 

Wann macht eine Zugewinngemeinschaft Sinn?

Wann eine Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten und Vorstellungen der Eheleute ab. Für Paare, die bei der Heirat ein ungefähr gleich großes Vermögen haben, kann die Zugewinngemeinschaft Sinn machen. Ebenso für Paare mit Kindern, wenn einer der Ehepartner berufliche Ausfallzeiten und bei einer möglichen Scheidung einen Ausgleich wünscht. Besitzt jedoch ein Partner ein eigenes Unternehmen und erwartet, dass dieses während der Ehe stark wächst, ist womöglich ein anderer Güterstand sinnvoller, da bei der Zugewinngemeinschaft der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens auch mit in den Zugewinnausgleich fließen würde. Es ist deshalb sinnvoll, im Vorfeld der Eheschließung professionellen Rat in Anspruch zu nehmen, um sicherzugehen, dass der gewählte Güterstand sowohl Ihre Bedürfnisse und Anforderungen als auch die Ihres Partners bestmöglich erfüllt.

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