Haustiere in der Wohnung: Welche Rechte haben Mieter?

Inhaltsverzeichnis

Haustiere in der Mietwohnung: Welche Tiere sind erlaubt?

Schätzungsweise leben rund 22 Millionen Haustiere in deutschen Wohnungen, am häufigsten Katzen, Hunde und andere Kleintiere. Doch nicht alle Vermieter und Nachbarn teilen die Liebe zu den tierischen Freunden. Welche Haustiere darf ein Vermieter ablehnen? Welche Tiere dürfen nicht verboten werden?

Im deutschen Mietrecht ist Haustierhaltung nicht eindeutig geregelt, deshalb kommt es hier auf den Einzelfall an. Kurz gesagt: Ein Labrador braucht in der Regel die Einverständniserklärung des Vermieters, ein Hamster nicht.

Grundsätzlich ist ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag unwirksam. Gerade Kleintierhaltung in der Mietwohnung darf nicht grundsätzlich verboten werden. Bei Hunden und Katzen kommt es auf den Einzelfall an. Auch sie dürfen pauschal nicht untersagt werden. Anderenfalls braucht es für ein solches Tierhaltungsverbot triftige Gründe. Wenn Tiere Nachbarn stören durch Lärm und Gestank oder sie gefährlich sind, ist ein Haustierverbot zulässig. Gibt es gewichtige Gründe kann der Vermieter seine Erlaubnis zur Tierhaltung später auch rückgängig machen.

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Haustiere in der Mietwohnung: Sind Kleintiere erlaubt?

Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Fische, Wellensittiche – sie alle dürfen in einer Mietwohnung gehalten werden. Denn sie verursachen meistens keine Probleme in der Wohnung, hinterlassen keine Schäden oder stören die Nachbarn.

Es gibt allerdings auch bei Kleintieren Ausnahmen. Denn bei Ratten scheiden sich die Geister. Es gibt Gerichte, die bereits ein Haltungsverbot für Ratten in Wohnungen verhängt haben, weil sich manche Menschen vor den Tieren ekeln. Auch Frettchen wurden schon von einigen Richtern verboten, weil sie stinken und die Wohnung stark verschmutzen können.

Auch Ziervögel in Mietwohnungen sind nicht grundsätzlich erlaubt, da Sittiche und Papageien sehr laut sind. Ihre laute Klangkulisse während der Ruhezeiten kann die Nachbarn stören und damit zu Streit führen.

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Sind Katzen und Hunde in der Mietwohnung erlaubt?

Soll ein Vierbeiner in eine Mietwohnung mit einziehen, ist das nicht ganz so einfach wie bei Kleintieren. Generell dürfen Vermieter eine Katzenhaltung oder Hundehaltung in der Wohnung nicht verbieten. Trotzdem müssen sie auch nicht jede Fellnase akzeptieren.

In der Regel gibt es zur Haustierhaltung von Hunden und Katzen eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Ein generelles Verbot ist rechtlich gesehen unwirksam. Steht gar nichts zur Haustierhaltung im Mietvertrag, darf der Mieter davon ausgehen, dass die Haltung einer Katze oder eines Hundes erlaubt ist.

Damit es aber später nicht Streit gibt, sollte ein Mieter die Einverständniserklärung des Vermieters einholen – am besten schriftlich. Dieser darf im Einzelfall entscheiden, ob Pudel oder Perserkatze in die vier Wände mit einziehen dürfen. Hat er Bedenken, dass sich Nachbarn gestört fühlen oder der Hund beispielsweise andere Bewohner des Hauses bedroht, darf er sein Veto einlegen. Gerade wenn ein Tier als gefährlich eingestuft wird, kann es leicht zu einem Haustierverbot kommen.

Gut zu wissen Wenn eine Hunderasse als gefährlich eingestuft wird, spricht man hier von Listenhunden. Im Volksmund wird er auch Kampfhund genannt. Bei solchen Rassen kann es schwierig werden, das Einverständnis des Vermieters für die Haltung zu bekommen.

Exotisch oder gefährlich: Muss der Vermieter besondere Tiere akzeptieren?

Um es kurz zu machen: Nein, muss er nicht. Vogelspinnen, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen brauchen die Einverständniserklärung des Vermieters. Werden sie ohne Rücksprache einfach in die Wohnung geholt, darf der Vermieter den Mieter anmahnen. Bringt dieser das Tier nicht weg, hat der Vermieter das Recht ihm zu kündigen.

Halter von solch exotischen Haustieren benötigen ohnehin zusätzlich eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Ausnahmen bestätigen die Regel: So darf beispielsweise eine Kornnatter ohne das Einverständnis des Vermieters in der Mietwohnung gehalten werden, da sie zu den ungefährlichen Schlangen zählt.

Haustierhaltung im Mietvertrag: Was steht drin?

Ist im Mietvertrag die Klausel „Haustiere erlaubt“ zu lesen, steht es um den Einzug des tierischen Mitbewohners gut. Dabei sind die üblichen Haustiere gemeint, wie Katzen oder Hunde. Kleintiere sind ja ohnehin nicht zustimmungspflichtig. Gefährliche Tiere wie Listenhunde oder giftige Schlangen zählen nicht dazu.

Steht im Mietvertrag geschrieben, dass der Vermieter bei Hunden oder Katzen zustimmen muss, sollten Mieter Rücksprache halten und sich die Zustimmung des Vermieters einholen. Dieser hält sich mit der Klausel die Möglichkeit offen, im konkreten Fall zu entscheiden. Lehnt er ein Tier ab, muss er allerdings sachliche Gründe für sein Nein anführen. Eine Klausel, dass er auch bei Kleintieren zustimmen will, ist rechtlich unwirksam.

Auch ein pauschales Haustierverbot mit einer Klausel wie „Haustiere verboten“ ist nicht erlaubt. Diese Regelung würde Mieter unangemessen benachteiligen und den individuellen Fall nicht berücksichtigen. Außerdem wäre damit die generell erlaubte Kleintierhaltung ausgeschlossen und auch das ist rechtlich nicht wirksam.

Steht im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung in der Mietwohnung, dürfen Mieter Haustiere halten. Des lieben Friedens willen macht es allerdings auch hier Sinn, Rücksprache mit dem Vermieter zu halten, bevor es zu Streitigkeiten kommt.

Das Tier muss weg: Darf ein Vermieter nachträglich ein Haustier verbieten?

Wenn ein Vermieter eingewilligt hat, dass ein Haustier mit in die Wohnung ziehen darf, kann er seine Zustimmung trotzdem noch zurücknehmen. Allerdings muss er für ein plötzlich ausgesprochenes Tierhaltungsverbot triftige Gründe angeben. Ist das Tier beispielsweise gefährlich und bedroht Nachbarn und Anwohner, darf der Vermieter den Auszug des Tieres fordern. Wird das Tier vom Mieter nicht aus der Wohnung entfernt, darf er ihm sogar kündigen.

Wie schnell das Tier dann aus der Wohnung muss, hängt von der Situation ab. Meistens wird dem Mieter eine Frist von etwa zwei Wochen eingeräumt. Ist das Tier für die anderen Bewohner zu gefährlich, muss es möglicherweise aber auch sofort weg.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Wie viele Tiere sind erlaubt?

Wer einen Hund oder Katzen bei sich einziehen lassen will, muss auch über genügend Platz verfügen. Die Haltung von zwei Golden Retriever in einer Etagenwohnung von 50 Quadratmetern wäre nicht vertragsgemäß und im Übrigen auch nicht zumutbar für die Vierbeiner. Auch zahlreiche Katzen würden bei so einer Wohnungsgröße nicht nach den Tierschutzrichtlinien leben. Außerdem dürfte der Vermieter anzweifeln, dass seine vermietete Wohnung bei so vielen Tieren nicht Schaden nimmt.

Anders sieht es bei Kleintieren aus. So darf ein Mieter mehr als zwei Ziervögel in der Wohnung halten, auch zwei Kaninchen oder mehrere Hamster oder Fische sind erlaubt. Diese Kleintierhaltung gehört rechtlich gesehen zur „normalen“ Wohnnutzung. Wenn allerdings zu viele Tiere zusammenkommen, wird es kompliziert. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung der Mietsache oder von Mitbewohnern führen.

Mini-Hunde sind dagegen wie Kleintiere zu behandeln. So dürfen Hunde wie ein Yorkshire-Terrier oder ein Malteser auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Es wird davon ausgegangen, dass sie keine Probleme bereiten und die normale Wohnungsnutzung nicht gefährdet ist.

Wie man eine Wohnung mit einem Hund stressfrei mietet, finden Sie in unserem Artikel Wohnung mieten mit Hund: So vermeiden Sie Stress mit dem Vermieter

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