Kabelfernsehen Mietwohnung: Kein Kabel-TV mehr im Mietvertrag
Kabelfernsehen Mietwohnung: Das Wichtigste in Kürze
- Bis zum 30. Juni 2024 dürfen Vermieter bei einem bestehenden Mietvertrag den Kabelanschluss über die Nebenkosten beziehungsweise Betriebskosten abrechnen.
- Wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, ist eine Umlage bis zum Ende der Übergangsfrist nur möglich, wenn die Verteileranlage vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurde. Ansonsten dürfen die Kabelgebühren nicht in den Mietvertrag.
- Die Umlage der Kabelgebühren über die Betriebskostenabrechnung wird als Nebenkostenprivileg bezeichnet.
- Das Nebenkostenprivileg hat für Mieter, die den gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht nutzen, den großen Nachteil, dass sie trotzdem zahlen müssen.
- Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes hat der Kabelzwang ab dem 1. Juli 2024 ein Ende.
- Vermieter sollten den Sammelvertrag für den Kabelanschluss bis dahin kündigen, ansonsten müssen sie die Gebühren selbst zahlen.
- Die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen sind weiterhin umlagefähig.
- Mieter können Einzelverträge fürs Kabelfernsehen abschließen, entweder direkt mit dem zuständigen Kabelnetzanbieters oder mit dem Vermieter. Darum kümmern müssen sie sich selbst.
Kabelfernsehen Mietwohnung: Was bislang galt und was die neue Regelung bedeutet
Das Kabelfernsehen wurde vor über 40 Jahren in Deutschland eingeführt und stellte eine Revolution in der Fernsehgeschichte dar. Statt drei bis fünf analoger Fernsehprogramme konnten über den neuen Kabelanschluss bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen werden. Um die Kabelnetzversorgung anzukurbeln und der breiten Gesellschaft Zugang zu der technischen Neuerung zu ermöglichen, wurde in den Anfangszeiten des Kabelfernsehens ein Gesetz geschaffen, durch das der Vermieter einen Sammelvertrag für die Mieterschaft abschließen konnte. Für Sammelverträge gab es oft günstigere Konditionen, was den Mietern monatlich einige Euro bei den Kabelgebühren sparte. In Zeiten, in denen es noch keine Alternativen zum Kabelanschluss gab, war das von Vorteil.
Inzwischen sind solche Sammelverträge jedoch häufig nachteilig für Mieter. Denn wer eine der mittlerweile zahlreichen Alternativen zum Kabelfernsehen nutzt, wie IPTV, DVB-T2 HD oder Satellitenfernsehen, muss trotzdem Kabelgebühren bezahlen. Grund dafür ist das sogenannte Nebenkostenprivileg, das dem Vermieter bislang erlaubte, die Kabelgebühren für den Kabelanschluss über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen (§ 2 Nr. 15 BetrKV) – ganz egal, ob dieser Kabelfernsehen nutzt oder nicht.
Das empfanden viele als unfair, vor allem Verbraucherschutzorganisationen bemängelten den Zustand. Nun wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) novelliert und dem Kabelzwang ein Ende gesetzt: Der Kabelanschluss soll künftig nicht mehr umlagefähig sein. Die neue Regelung gilt bereits seit dem 1. Dezember 2021, allerdings nur bei Neuabschluss eines Mietvertrags und wenn die Verteileranlage nach dem 30.11.2021 errichtet wurde. Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags und einer vor dem 01.12.2021 errichteten Verteileranlage gilt ebenso wie für Altverträge eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024. Ab dann ist es Vermietern nicht mehr möglich, den Kabelanschluss auf ihren Mieter umzulegen und der Posten „Kabelgebühren” sollte nicht mehr bei den Betriebskosten im Mietvertrag aufgelistet sein.
Achtung! | Die Regelung gilt nur für die Kosten für das TV-Signal. Die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen und die Wartungskosten bei Gemeinschaftsantennenanlagen sind auch nach dem 1. Juli 2024 weiterhin umlagefähig. |
Warum fällt das Nebenkostenprivileg fürs Kabelfernsehen bei Mietwohnungen weg?
Die Bundesregierung befand, dass es unfair sei, wenn Mieter einen Kabelanschluss zahlen müssen, den sie gar nicht nutzen und hat deshalb die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs entschieden. Außerdem schränkt das Nebenkostenprivileg nicht nur die Wahlfreiheit von Mietern ein, sondern führt auch zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Kabelanbieter, die in vielen Mietgebäuden beinahe konkurrenzlos sind und dadurch die Preise bestimmen können.
Ursprünglich wurde das Nebenkostenprivileg in den 1980er-Jahren eingeführt, als die Fernsehlandschaft noch deutlich überschaubarer war und es kaum Alternativen gab. Das Privileg sollte die Kabelnetzversorgung ankurbeln. Heute ist die Regelung nicht mehr zeitgemäß, denn mittlerweile gibt es viele verschiedene Empfangsarten fürs Fernsehen, wie IPTV, DVB-T2 HD oder Satellitenschüssel.
Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bringt eine Öffnung des Marktes und mehr Wahlfreiheit mit sich. Die Hoffnung dabei: Mehr Anbieter, stärkerer Konkurrenzdruck, sinkende Preise.
Kabelfernsehen nicht mehr umlegbar: Was Vermieter tun müssen
Grundsätzlich stellt die Änderung des Telekommunikationsgesetzes für Vermieter kein Problem dar, sie haben dadurch keine Mehrkosten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtzeitig aktiv werden. Wohneigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Streichung des Nebenkostenprivilegs zu reagieren. Sie müssen dabei zwei Dinge beachten: zum einen das vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern, zum anderen die Vertragsbeziehung zu ihrem Kabelnetzanbieter.
Wer einen Sammelvertrag für den Kabelanschluss abgeschlossen hat und die Kabelgebühren als Betriebskosten auf die Mieter umlegt, sollte den Vertrag mit dem Kabelanbieter bis zum 1. Juli 2024 kündigen, ansonsten muss man als Vermieter ab Mitte 2024 die Kosten selbst tragen.
Sonderkündigungsrecht Kabelfernsehen Mietwohnung
Gemäß dem neuen Telekommunikationsgesetz (§ 330 Abs. 5 TKG) können vor dem 1. Dezember 2021 geschlossene Verträge jederzeit mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Diese Regelung gilt jedoch nur für Verträge, die keine anderweitigen Vereinbarungen enthalten.
Wer den Vertrag schon vorher kündigen möchte, muss das mit seinen Mietern absprechen. Nur, wenn dieser zustimmt, ist eine vorzeitige Kündigung möglich (§ 230 Abs. 5 TKG).
Mieter möchte Kabelfernsehen weiter nutzen
Möchte ein Mieter auch nach dem 1. Juli 2024 weiterhin Kabelfernsehen nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Mieter und Vermieter schließen einen zusätzlichen, vom Mietvertrag unabhängigen Vertrag, in dem sich der Vermieter dazu verpflichtet, weiterhin das TV-Signal gegen ein monatliches Entgelt bereitzustellen. Der Mieter muss diesen Vertrag kündigen können und der Vertrag darf maximal 24 Monate laufen. Wird er stillschweigend verlängert, kann der Mieter den Vertrag monatlich kündigen. Für den Vermieter hat diese Lösung einen großen Nachteil: Macht der Mieter von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen, da er in der Regel an seinen Vertrag mit dem Signalanbieter gebunden ist.
- Der Mieter schließt selbstständig einen Vertrag mit dem Kabelnetzanbieter des bereits installierten Hausnetzes.
Wichtig! |
Soll die Kabelinfrastruktur beibehalten werden, damit Mieter ihre eigenen Verträge mit dem bisherigen Anbieter schließen können, muss geklärt werden, in wessen Eigentum sich die Kabelinfrastruktur befindet und ob sie unter bestimmten Umständen auf den Hauseigentümer übergeht. Ist der Gebäudeeigentümer Eigentümer der Kabelinfrastruktur, ist er auch für einen Betrieb ohne Störungen verantwortlich. |
Kabelfernsehen Eigentumswohnung: Welche Regelungen gelten?
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist davon abhängig, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Entscheidet sich die Eigentümergemeinschaft gegen die Kündigung der Mehrnutzerverträge, laufen diese weiter. Dann müssen die Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen die Kosten ab 1. Juli 2024 aber nicht mehr über die Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen.
Wegfall Nebenkostenprivileg: Was müssen Mieter machen?
Wer weiterhin Kabel-TV beziehen möchte, sollte einen sogenannten Einzelnutzer-Vertrag abschließen, der ab dem 1. Juli 2024 gilt. Möchten Sie künftig auf Kabel-TV verzichten, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Alternative kümmern.
Gut zu wissen: |
Den Sammelvertrag für den Kabelanschluss muss der Vermieter kündigen. Versäumt er dies, muss er ab dem 1. Juli 2024 die Kosten für den Anschluss selbst bezahlen und kann diese nicht mehr auf den Mieter umlegen. |
Wird der Kabelanschluss für Mieter teurer?
Mieter können ihren Kabelanschluss weiterhin behalten, indem sie einen Einzelnutzervertrag abschließen. Laut Verbraucherzentrale werden sich die Kosten dafür nur geringfügig erhöhen, da die anderen Anbieter auf dem Markt wie DVB-T2 HD und IPTV für einen gewissen Konkurrenzdruck sorgen, sodass der Markt die Preise regeln wird.
Gut zu wissen: |
Der Vermieter muss sich nur um die Kündigung des Sammelvertrags kümmern. Möchte der Mieter weiterhin Kabelfernsehen nutzen, muss er selbst aktiv werden. Versäumt der Vermieter rechtzeitig zum 1. Juli 2024 den Sammelvertrag zu kündigen und möchte der Mieter den Kabelanschluss nicht nutzen, darf der Vermieter die Kabelgebühren ab Juli nicht auf den Mieter umlegen. |
Warnung für Mieter vor übereilten TV-Vertragsabschlüssen
Aktuell wird kräftig die Werbetrommel gerührt – sowohl für den Kabelanschluss als auch für Kabel-Alternativen. Verbraucherzentralen warnen vor sogenannten Medienberatern, die Kabelanbieter losschicken, um Mieter zu neuen Kabel-Verträgen zu überreden. Lassen Sie sich nicht zu einem übereilten Vertragsabschluss an der Haustür überreden!
Welche Alternativen gibt es zum Kabelfernsehen? – Ein Vergleich
Vorteile | Nachteile | |
Fernsehen über Internet (IPTV) |
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Satelliten-Fernsehen |
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Digitales Antennenfernsehen (DVB-T2 HD) |
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Die hier aufgelisteten Vor- und Nachteile sind nicht als abschließend zu betrachten. Sie müssen individuell schauen, was in Ihrer Situation die beste Fernsehlösung ist.
Was passiert mit dem Kabelanschluss, wenn er nicht mehr genutzt wird?
Möchte der Mieter keinen Kabelanschluss mehr, sperrt der Kabelanbieter den ungenutzten Kabelanschluss. Das ist auf zwei Arten möglich:
- Erfolgt die Hausverkabelung über ein Sternnetz, kann der Kabelanschluss der einzelnen Wohnung zentral vom Keller aus gesperrt werden.
- Erfolgt die Hausverkabelung über die ältere Baumstruktur, muss in der Wohnung eine Sperrdose montiert werden.
Internet und Telefon über Kabel: Ist das auch ohne TV-Vertrag möglich?
Wird das TV-Signal nicht genutzt, können Internet und Telefon trotzdem weiterhin über das Kabel bezogen werden. Der Anbieter installiert dazu eine sogenannte Filterdose.
Achtung! |
Kleinere Kabelnetzbetreiber behaupten, dass sie nur dann Internetdienste beziehen können, wenn bei ihnen ein entsprechender TV-Vertrag abgeschlossen wird. Verbraucherzentralen prüfen noch, ob das zulässig ist. |
Kritik am Wegfalls des Nebenkostenprivilegs
Sozial orientierte Vermieter haben den Kostenvorteil, den Sammelverträge mit Kabelanbietern mit sich bringen, an die Mieter weitergegeben. Dieser Kostenvorteil fällt nun weg, wenn Mieter Einzelverträge abschließen müssen. Die Kabelbetreiber befürchten zudem, dass sie die lukrativen, komfortablen Großaufträge mit der Wohnungswirtschaft verlieren. Sie warnen davor, dass dadurch Preiserhöhungen fürs Fernsehen notwendig werden, was sozial schwache Mieter zusätzlich belastet.
Mietwohnung: Kosten für Glasfaser statt Kabelfernsehen
Auf der einen Seite schafft die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) das Nebenkostenprivileg ab, sodass kein Mieter mehr Kabelgebühren zahlen muss, wenn er kein Kabelfernsehen nutzt, auf der anderen Seite soll eine Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastruktur möglich werden (§ 72 TKG). Lässt der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus neue Glasfaserleitungen verlegen, kann er die Kosten auf die Mieter umlegen. Der Umlagebetrag ist jedoch auf 60 Euro pro Jahr und Wohnung begrenzt. Die Kosten können fünf Jahre lang auf den Mieter umgelegt werden. Haben sich die Bauarbeiten in dieser Zeit noch nicht refinanziert, wird die Regelung zeitlich auf maximal neun Jahre befristet. Jeder Mieter würde dann mit maximal 540 Euro belastet.
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