Kaufabsichtserklärung und Vereinbarungen beim vorläufigen Immobilienkaufvertrag
Kaufabsichtserklärung - Kaufentscheidung nach Bedenkzeit
Interessenten für Ihre zum Verkauf stehende Immobilie zu finden, wird nicht schwer sein; den späteren Käufer zu finden, bedarf gegebenenfalls etwas Geduld. Da es sich um eine Investition großen Ausmaßes handelt, wird sich manch ein Interessent Bedenkzeit ausbitten, eh er sich final zum Kauf entscheidet. Eine solche Bedenkzeit kann Ausdruck vieler Faktoren sein:
- Die Familienmitglieder, die mitentscheiden, sind sich noch uneins
- Es stehen Veränderungen an, deren Entscheidung abzuwarten ist (beruflich bedingte Veränderungen)
- Die Finanzierung des Kaufpreises ist noch nicht abschließend gesichert
Kaufabsichtserklärung - Wie bindend sind Verabredungen zum Kaufvertrag?
Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung treffen, mit der die Immobilie nur unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen den Eigentümer wechselt.
Dem Käufer verschafft dies eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verbindlichkeit der verabredeten Rahmenbedingungen des Kaufs. Der Verkäufer kann sich durch eine solche Vereinbarung sicher sein, seine Immobilie zu den ausgehandelten Konditionen an den Käufer veräußern zu können. In solchen Verabredungen wird auch häufig vereinbart, unter welchen Voraussetzungen Käufer oder Verkäufer die Möglichkeit haben, von ihrer jeweiligen Pflicht auf Kauf beziehungsweise Verkauf, Abstand zu nehmen.
Ein Vorvertrag, den Käufer und Verkäufer miteinander mündlich oder schriftlich verabreden, hat für die Beteiligten keinerlei Bindungswirkung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 311 b: Bereits die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks muss notariell beurkundet werden. Wird nicht notariell beurkundet, ist jede getroffene Vereinbarung nicht bindend beziehungsweise nichtig. Die gleiche Regelung greift für eine Absichtserklärung über den Kauf einer Immobilie, die für Käufer und Verkäufer auch nur dann bindend wird, wurde sie notariell beurkundet.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: Vorvertrag beim Hauskauf
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Kaufabsichtserklärung - Wie wirkt ein Immobilienmakler auf die Verkaufsabwicklung ein?
Ein Immobilienmakler, der mit dem Verkauf einer Immobilie betraut ist, wird versuchen, mit einem entsprechenden Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung zu treffen oder ihn zur Abgabe einer Kaufabsichtserklärung zu bewegen. Inhaltlich verpflichtet sich der Makler auf diese Weise, die Immobilie zunächst für den Interessenten zu reservieren und Sie nicht weiteren Interessenten anzubieten. Der Interessent hat in dieser eingeräumten Zeit der Reservierung, die Möglichkeit, sich eine finale Kaufentscheidung gründlich zu überlegen und sich dann auch um die Finanzierung des Objekts kümmern. Der Makler selbst sichert sich seine Interessen hinsichtlich seiner Maklerprovision, indem er den Kaufinteressenten eine Zusage abverlangt, die ihm die Begleichung der Provision durch die jeweiligen Kaufinteressenten zusichert.
Bindend ist eine solche Verabredung jedoch weder für den Verkäufer noch für den Käufer der Immobilie. Es entsteht durch diese Vorgehensweise keine verbindliche Festschreibung einzelner Vertragsbestandteile wie Kaufpreis, Zahlungsfristen oder Übergabetermine. Auch entsteht keine Verkaufs- oder Kaufverpflichtung aus derlei Verabredungen.
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In den 5 Teilen unseres Ratgebers widmen wir uns den folgenden Themen: Vorkaufsrecht, Gesetzliches Vorkaufsrecht, Kaufpreisfinanzierung und Eintragung von Grundschulden, Absichtserklärung und vorläufiger Kaufvertrag, Vermeidung Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche.
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